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Transporterkauf (privat) - gravierender Mangel - beide Blattfedern waren gebrochen

10. Mai 2022 19:48 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben von privat einen Transporter 3,5 to. gekauft um diesen als Wohnmobil auszubauen. Wir haben uns das Fahrzeug angeschaut und trotz einiger offenkundiger Mängel gekauft, da wir das entsprechend im Kaufpreis berücksichtigt haben. Das Fahrzeug wurde dann rd. 50 km vom Kauf Ort zum Umbau Ort mit rotem Kennzeichen gefahren und danach nicht mehr bewegt.
Beim Reparieren der bekannten Mängel stellte sich dann aber heraus, dass beide Blattfedern gebrochen waren. Die starke Anrostungen an der Bruchstelle deuten darauf hin, das dies schon länger so war. Beide Seiten sind betroffen. Das Fahrzeug hat angeblich noch etwa ein Jahr TüV - von daher ist es mir völlig unverständlich. Ursache des Blattfeder Bruches könnte Überladung gewesen sein. Der Verkäufer hat nichts dergleichen auch nur annäherungsweise davon erzählt. Wir haben diesen Mangel allerdings auch nicht bei der Probefahrt bemerkt. Man hätte es nur auf der Hebebühne erkennen können.
Im allgemeinen Kaufvertrag von "Mobile.de", den wir als Käufer und Verkäufer genutzt haben steht u.a. bei Gewährleistung: ***Das Fahrzeug wird wie besichtigt verkauft. Bestimmte Zusicherungen sind unter Ziffer 3 zusammengefasst. Eine Sachmängelhaftung ist dabei ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten ***
unter Ziffer 3 sind abgesehen von der km-Leistung keine weiteren Eintragungen. Da die stabile Eisenstoßstange deformiert war, dürfte das Fahrzeug auch einen Unfall gehabt haben, was allerdings verneint wurde. Handschriftlich hat der Verkäufer noch ergänzt - Fahrzeug wird verkauft wie gesehen - ohne Garantie.

Da der Bruch nicht nur einer sondern beider Blattfeder zu einem gravierenden Mangel zählen, der Leib und Leben in Gefahr bringen kann - schließlich hält die Blattfeder bei dem Fahrzeug die Hinterachse - bin ich der Meinung, das hier der Verkäufer für diesem Schaden haften muss. Auf Grund des starken Rostes an der Bruchkante von beiden Blattfedern vermute ich, dass dies bereits schon länger und damit ggf. auch schon vor der letzten TüV-Prüfung vorhanden war. Der reine Materialschaden liegt bei etwa 550 Euro.
Die Frage ist nun, ob wir als Käufer einen Schadenersatz-Anspruch haben und ein Recht haben, diesen Wert zurück zu fordern.
MfG.

10. Mai 2022 | 20:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Gewährleistungsausschluss dürfte grundsätzlich wirksam sein. Wenn auch außerhalb des Vertrages keine konkrete Zusicherung bezüglich des Zustands gemacht oder solch gravierende Roststellen ausdrücklich ausgeschlossen oder die Funktionsfähigkeit und gefahrlose Nutzung garantiert wurde, wird es leider schwierig werden, hier Ansprüche gegen den privaten Verkäufer durchzusetzen.

Im Streitfalle müssten Sie eine arglistige Täuschung nachweisen, also das der Verkäufer von dem Mangel konkret gewusst hat und diesen dennoch arglistig verschwiegen hat. Das dürfte in der Praxis allerdings schwierig werden, es sei denn Sie können einen Unfall während des Nutzungszeitraum durch den Verkäufer nachweisen oder eine positive Kenntnis des Mangels (z.B. weil dies bei der TÜV-Prüfung angesprochen wurde).

Kurz gesagt: Sie können den Kaufvertrag trotz Gewährleistungsausschluss anfechten und rückabwickeln, wenn der Verkäufer von dem Mangel oder zumindest der Ursache hierfür (Unfall) gewusst hat und dies arglistig verschwiegen hat. Dies müssten Sie im Streitfall aber vollumfänglich beweisen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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