Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gewährleistungsausschluss dürfte grundsätzlich wirksam sein. Wenn auch außerhalb des Vertrages keine konkrete Zusicherung bezüglich des Zustands gemacht oder solch gravierende Roststellen ausdrücklich ausgeschlossen oder die Funktionsfähigkeit und gefahrlose Nutzung garantiert wurde, wird es leider schwierig werden, hier Ansprüche gegen den privaten Verkäufer durchzusetzen.
Im Streitfalle müssten Sie eine arglistige Täuschung nachweisen, also das der Verkäufer von dem Mangel konkret gewusst hat und diesen dennoch arglistig verschwiegen hat. Das dürfte in der Praxis allerdings schwierig werden, es sei denn Sie können einen Unfall während des Nutzungszeitraum durch den Verkäufer nachweisen oder eine positive Kenntnis des Mangels (z.B. weil dies bei der TÜV-Prüfung angesprochen wurde).
Kurz gesagt: Sie können den Kaufvertrag trotz Gewährleistungsausschluss anfechten und rückabwickeln, wenn der Verkäufer von dem Mangel oder zumindest der Ursache hierfür (Unfall) gewusst hat und dies arglistig verschwiegen hat. Dies müssten Sie im Streitfall aber vollumfänglich beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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