Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ih mein Bedauern über den unglücklich und ärgerlich verlaufenen Urlaub ausdrücken.
Sie schreiben zunächst:
"Der Hotelarzt stellte eine falsche Diagnose (Prellung) und machte mir eine laienhafte Schiene hin. Ich musste drei Tage lang im Hotelzimmer auf den Rückflug warten. Habe dadurch auch einen bereits bezahlten Ausflug nicht wahrnehmen können."
Daran schliessen sich einige Fragen an:
Haben Sie den Namen des Arztes?
Haben Sie eine schriftliche Diagnose?
Gab es die Möglichkeit einer anderen ärztlichen Konsultation?
Haben Sie versucht sich in ein Krankhaus einliefern zu lassen?
Sie schreiben weiter:" Ich habe bereits die Ferien-Touristik GmbH angeschrieben und auch mitgeteilt, daß der Hotelmanager und der Reiseleiter vor Ort über die Reklamationen informiert wurden. Ich habe Schmerzensgeld / Schadensersatz / Preisminderung / nutzloser Urlaub und Pauschale in Höhe von 5000.-€ gefordert. "
Die sofortige Meldung ist lobenswert und Voraussetzung für weitere Ansprüche.
Für nutzlose Urlaubszeit gibt es in der Regel leider keinen Ersatz.
Im Rahmen des Schadenersatzes werden konkret nachweisbare finanzielle Schäden ersetzt.
Den Reisepreis können Sie mindern, wenn etwas mangelhaft gewesen ist. Schmerzensgeld gibt es in diesem Zusammenhang auch nur bei einem Mangel in dem Reiseangebot. Als Veranstalter haftet die TAS dabei durchaus für die Gesamtheit der Reiseleistungen. Nach § 276 müsste zumindest jedoch eine Fahrlässigkeit angenommen werden können.
Von einem Teppichläufer geht zunächst ohne das Hinzutreten weiterer Umstände tatsächlich keine Gefahr aus; anders, wenn zB die Fliesen darunter besonders rutschig gewesen sind. Leider ist das Problem, dass Sie hier in der Beweispflicht sind.
Sie müssen schlüssig darlegen, wieso von dem konkreten Teppichläufer eine Gefahr ausging, und zwar in einer Art und Weise, dass ein Gericht davon überzeugt wird. Frisch geputzte Fliesen müssen in Hotels z.B: mit einem Schild "Achtung Rutschgefahr" versehen werden. War der Teppichläufer etwa alt und besonders rutschig, so könnte eine Haftung bestehen; einen Mitverschuldensanteil nach § 254 wird man ihnen aber dennoch zurechnen. Das wird man damit begründen, dass nicht für jedes Ausrutschen oder Hinfallen die Schuld bei einer dritten Person zu suchen sein kann. Dies ist nur der Fall, wenn Sie eine Gefahr nicht hätten selber erkennen können. Eine Durchsetzung setzt also voraus, dass von dem Teppichläufer eine besodnere Gefahr ausging, die Sie nicht erkennen konnten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Asthoff,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Gerne möchte ich Ihnen die Fragen beantworte:
Haben Sie den Namen des Arztes?
Ja
Haben Sie eine schriftliche Diagnose?
Ja, vom Hotelarzt und vom deutschen Krankenhaus.
Gab es die Möglichkeit einer anderen ärztlichen Konsultation?
Ja, die Klinik, aber der Hotelarzt sah keinerlei veranlassung mit dort hin zu überweisen.
Haben Sie versucht sich in ein Krankhaus einliefern zu lassen?
Ich habe mit meinen letzen 150€ den Hotelarzt bezahlen müssen.
Der Hoteljuwelier nahm meine Goldkette nicht an, da diese nur 333er Gold ist. Somit waren wir Mittellos. Die Klinik hätte ca. 300€ für das Röntgen verlangt. Mit der Reisekrankenversicherung hätten diese lt. Hotelarzt erst ab 500€ abgerechnet. Er hat mir versichert, daß 100% nichts gebrochen sei und es daher nicht nötig ist in die Klinik zu gehen.
Bezüglich der weiteren Mängel, die zur Preisminderung führen würden, kann ich leider nur das zu geringe Mobilar beweisen (wie bereits erwähnt hatte ich kein Bett, sondern nur ein ausgezogenes Sofa). Den Rest hatte ich auch nicht vor Ort angegeben. Darum geht es mir aber auch gar nicht, es ging mir nur darum, daß ich auf dem Teppichläufer ausgerutscht bin.
Es sind Glattfließen - Art Marmor und da rutscht es auch ohne das gewischt wurde. Alleine durch den ständig presenten Sand kommt es zum rutschen. Eine Art Gummierung unter dem Teppich wäre meiner Meinung nach ein muss!
Hätte ich das Geld locker sitzen, würde ich auch bei geringem Erfolg dagegen angehen, aber genau das wissen die Veranstalter... Schade um meinen Urlaub - ich hatte fast ein Jahr lang darauf gespart.
Ich danke Ihnen und verbleibe mit den
besten Grüßen
A. Müller
Vielen Dank!
Zunächst bedenklich ist schon die Angabe: "Er hat mir versichert, daß 100% nichts gebrochen sei und es daher nicht nötig ist in die Klinik zu gehen. " Auch dieses Verschulden wäre den Reiseveranstalter über § 276, 278 wohlmöglich zuzurechnen. Fraglich aber, welche Schäden allein aus der falschen Diagnose folgen.
Sicherlich wäre bei einer falschen Diagnose der Wert der ärztlichen beratung dort gleich null und damit bestünde wohl ein Erstattungsanspruch wegen der Arztkosten.
Eine Gummierung unter einem Teppich kann durchaus verlangt werden. Es kommt immer auf die Gegebenheiten vor Ort an.
Ich bitte Sie mitzuteilen, ob von dem Teppichläufer / Halle eventuell Fotos vorhanden sind'; diese wären für die weitere Auseinandersetzung wichtig. Nach der Frankfurter tabelle für Minderungen gegen Reiseveranstaltern kommt durchaus eine Minderung des Reisepreises in Betracht; Schmerzensgeld unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch. IM Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe könnten Sie ohne eigenes finanzielles Risiko ihre Rechte durchsetzen; hierzu bedarf es aber weiterer Klärung, Angabe von Ort, Zeit und nach Möglichkeit Bilder der Unfallstelle. Ohne Dokumentation wäre es nämlich schwierig, notfalls ein deutsches Gericht von der Rutschanfälligkeit zu überzeugen.
Gerne schreibe ich auf für Sie aussergerichtlich des Reiseveranstalter an! Benutzen SIe zur Kontaktaufnahme meine Emailadresse.