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Transport for London Congestion Charging / Maut

21. Dezember 2022 13:19 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um angeblich vollstreckbare Sanktionen aus dem Ausland ohne Klärung der Fahrereigenschaft.

Hallo, wir fuhren mit unserem eigenen Fahrzeug in London, ohne von der Maut zu wissen. Schreiben ist am 15.12.22 bei uns eingetroffen. Erkennbar ist auf Bildern das Fahrzeug mit Kennzeichen, ohne Fahrerbild. Laut Postaufkleber kam der Brief aus Usbekistan? Der Briefumschlag ist ohne Datumsaufdruck. Ausstellungsdatum ist im Brief der 10.11.22 - Zahlung über 191,40 € sei fällig zum 29.12.22 - eine vergünstigte Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum über 95,70 € ist nicht mehr möglich? Wie sollen wir uns verhalten? Einspruch erheben? Unser Fahrzeug hätte wohl nichts zahlen müssen, da Euro 6. Vielen Dank für eine Einschätzung und freundliche Grüße PH

Einsatz editiert am 23. Dezember 2022 09:39

23. Dezember 2022 | 23:33

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Ich kann Ihnen nicht empfehlen, eine aus Usbekistan (vmtl. Tshkent) übermittelte Forderung näher ungeüprüft zu zahlen.

Zunächst muss man datenschutzrechtlich unterscheiden, wie die vmtl. privatrechtliche Organisation überhaupt an Ihre Daten gekommen ist. Die Übermittlung Ihrer Halterdaten an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland könnte gem. § 37 Abs. 1 a bzw. des § 37 a des Straßenverkehrsgesetzes zulässig gewesen sein (was ich aus der Ferne nicht näher beurteilen kann), wenn es zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs erforderlich war. Danach konnten diese vom KBA auf deren Anfrage an die Londoner Kommune übermittelt werden.

Eine andere und hier relevante Frage ist allerdings die der Ahndung und Vollstreckung.

Denn da es sich nach dt. Recht um eine zulässige Sanktion gegen den Fahrer handeln müsste und Ihnen als Halter kein rechtliches Gehör aufgrund der abgetretenen oder wie auch immer sonst abgeleiteten Forderung gewährt wird bzw. gewährt werden kann, kann diese Forderung in Deutschland auch nicht vollstreckt werden.

Denn nach deutschem Recht ist nur im Haftpflichtbereich (Versicherungsrecht) die Haltereigenschaft relevant, siehe § 7 StVG. Im Strafrecht und nach OWiG (Bußgelder) muss der oder die Betroffene in Person feststehen.

Mithin können Sie nach nationalem Recht in Deutschland weder „bestraft", noch mit einem Bußgeld belegt werden.

Ob nach dem Austritt Englands noch nach Europäischem Recht verfolgt und vollstreckt werden könnte, hängt davon ab, ob „Transport for London" die Sache einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder zuvor einer solchen der Verwaltungsbehörde zugeführt hat. So im Kern das „EU-Geldsanktionsgesetz", aufgrund des Rahmenbeschlusses des EU-Ministerrates.

Das möchte ich aus der Ferne bezweifeln, denn dann hätten Sie nach nationalem und auch Europäischen Standard angehört werden müssen. Mangels eines Beweises, wer als Person gefahren ist, gehe ich nicht davon aus, dass „Transport for London" selbst ein solches Verfahren in Abwesenheit erfolgreich durchgeführt hätte.

Das Bundesamt für Justiz in Bonn prüft solche Voraussetzungen, explizit die o.g rechtstaatlichen Grundsätze der Anhörung und der Rechtskraft, ehe es ein deutsches Vollstreckungsverfahren bewilligt, wobei Ihnen hier das Prüfungsergebnis zugestellt werden muss und Sie Einwendungen vortragen können.

Ohne das geht nach meiner Erfahrung nichts.

Sollte der nach meiner Ansicht „untaugliche" Titel von einem deutschen Inkasso aufgekauft worden sein, zeugt das von der Hilflosigkeit der Englischen Organisation.

Solange es sich nicht um einen vollstreckbaren dt. Titel handelt, sollten Sie auch hier keine Zahlung leisten und sich ggf. bei wahrheitswidrigen Behauptungen des Inkassos sich rechtliche Schritte bis hin zu einer Anzeige vorbehalten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 26. Dezember 2022 | 10:27

Sehr geehrter Herr Burgmer,

vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

Wir haben verstanden, dass die Forderung wohl nicht zu vollstrecken sei, da kein Fahrer identifiziert und die fehlende europäische/deutsche Rechtslage eine Ahndung/Vollstreckung nicht möglich mache.

Wie können wir erkennen, ob das Bundesamt für Justiz die Forderung geprüft hat? Zugestellt wurde uns nichts zusätzlich.

Wie können wir erfahren, ob ein deutsches Inkasso aufgekauft hat?

Wie können wir erkennen, ob es sich um einen vollstreckbaren deutschen Titel handelt?

Zur eindeutigen Beurteilung lasse ich Ihnen das Schriftstück per Mail an ra-w.burgmer@online.de zukommen.

Wir bestreiten nicht, dieses "Vergehen" aus Unwissenheit begangen zu haben. Grundsätzlich ist die Maut in London sicher rechtens. Sollen wir das Fahrzeug nachträglich anmelden? Wie können wir verhindern, dass weitere Briefe / Forderungen oder ein nachteilige Situation entsteht (Schufa Eintrag etc.)?

Vielen Dank für weitere Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
PH

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Dezember 2022 | 16:33

Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nach den Statuten dieser Plattform nur eine Verständnisfrage beantworten kann und Ihre Auslobung auch nicht die Auswertung eines hochgeladenen Schriftstücks umfasst. Sie stellen aber 3 neue Fragen.
Dies auch im Sinne der Fairness und Gleichbehandlung ggü. anderen Usern.
Aus Kulanz: Wenn es sich vorliegend um eine straf- oder bußrechtliche Sanktion handelt, gilt der Grundsatz der rechtskräftigen Ermittlung des Fahzeugführers nach rechtsstaatlicher Anhörung.
Eine Maut ist etwas anderes. Grundsätzlich darf die Schufa streitige zivilrechtliche Forderungen nicht in das System einbringen. Im Übrigen steht es Ihnen auch frei, sich bei dem Bundesamt selbst zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich;
Ihr
Willy Burgmer
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