Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Der Mieter muss auch dann für die Gebühren des Mahnbescheids aufkommen, wenn bei Ihnen noch vor dessen Zustellung, aber nach dessen Beantragung die rückständige Zahlung eingeht.
Es handelt sich dann um zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung, die Ihnen gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html" target="_blank">280</a> Abs. 1, Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__286.html" target="_blank">286</a> Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> als Schaden zu ersetzen sind. Der Verzug ist in diesem Fall nicht erst mit der Mahnung oder dem Verstreichen der von Ihnen gesetzten Frist eingetreten, sondern bereits mit dem Verstreichen des kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstermins (hier am 04.05.2007). Dennoch ist die gesetzte und somit auch eingeräumte Zahlungsfrist zunächst abzuwarten.
2.
Der Mieter kann seine Vorgehensweise nicht unbegrenzt wiederholen, ohne auf Dauer eine fristlose Kündigung zu riskieren. Hierauf sollten Sie in Ihrem nächsten Mahnschreiben, soweit erforderlich, hinweisen, ebenso wie auf zusätzliche auf ihn zukommende Kosten (siehe oben).
3.
Sobald der Mieter nach einem Zahlungsverzug mit einer vollen Monatsmiete die Miete für den darauf folgenden Termin nicht oder nur teilweise zahlt, ist dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__543.html" target="_blank">543</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB, ebenso wenn er mit der Miete für einen längeren Zeitraum rechnerisch in Höhe von zwei Monatsmieten im Rückstand ist, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB
.
Aber auch die fortdauernde Unpünktlichkeit der Mietzahlung an sich kann bereits einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB
darstellen, wenn die Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergibt (BGH NJW-RR 1988, 77
).
Eine vorherige Abmahnung ist in beiden Fällen nicht erforderlich, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB
.
Zu beachten sind allerdings die Ausnahmen des Zahlungsverzugs und die Kündigungsbeschränkung des Vermieters nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__569.html" target="_blank">569</a> Abs. 3 BGB.
Die zitierten Vorschriften können Sie nachlesen, wenn Sie die unterstrichenen §§en anklicken. Außerdem haben Sie noch die Möglichkeit einer Rückfrage zum Verständnis meiner Auskunft.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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