Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Anspruch des Markeninhabers auf Freigabe der Domain setzt zunächst voraus, dass zwischen den von Ihnen angebotenen Waren/Dienstleistungen und denen des Markeninhabers eine sog. Verwechslungsgefahr besteht. Sie müssten also als direkter Mitbewerber des Markeninhabers zu qualifizieren sein. Fehlt es an einer solchen Verwechslungsgefahr, besteht der Anspruch auf Freigabe der Domain nur dann, wenn es sich um eine Marke mit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt und diese Marke durch die Benutzung der entsprechenden Domains in ihrer Unterscheidungskrat und Wertschätzung beeinträchtigt wird.
Sollte eine dieser Voraussetzungen gegeben sein und ein Anspruch des Markeninhabers daher grds. vorliegen, wäre möglich, dass Ihre Domains aufgrund der zeitlichen Priorität Schutz geniessen.
Voraussetzungen hierfür ist, dass die Domains als sog. Unternehmenskennzeichen angesehen werde können. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 MarkenG
solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Nur solche Zeichen sind aber geschützt, die geeignet sind, sich von anderen Bezeichnungen abzugrenzen. Gattungsbegriffe oder sonstige beschreibende Angaben scheiden regelmäßig aus. Eine fehlende Kennzeichnungskraft kann nur dadurch überwunden werden, dass das fragliche Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt hat. Beteiligte Verkehrskreise sind hier in erster Linie die Abnehmer einer Ware bzw. dienstleistung, also die Kreise, in denen das Kennzeichen Verwendung finden soll.
Sollte ein Anspruch des Markeninhabers nach alldem zu bejahen sein, könnte er diesen bzgl. der .com und.net Domains auch dann vor deutschen Gerichten durchsetzen, wenn der Domainname bestimmungsgemäß und nicht nur technisch bedingt in der BRD auftaucht sich explizit an deutsche Kunden wendet und hier auch Umsätze tätigen will.
Sie sehen, die Frage, ob ein Anspruch des Markeninhabers tatsächlich besteht, ist von der Erfüllung diverser abstrakter Voraussetzungen abhängig, die erst noch anhand des gesamten Sachverhaltes konkretisiert werden müssen. Festzustellen ist aber, dass ein Anspruch auf Freigabe der Domains (im übrigen nicht auf Übertragung!) nicht ohne weiteres zu bejahen ist und Sie durchaus Erfolgaussichten haben können, Ihre Domains zu behalten. Sollte es daher zu einer Abmahnung kommen, wäre es spätestens dann angezeigt, einen Anwalt mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, um die Erfolgaussichten eines Vorgehens gegen die Abmahnung zu prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage und zur weiteren Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Hallo Herr Mauritz,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Unter den Domänen des Markeninhabers exisitert zur Zeit keine Seite mit Inhalt, nur "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Als Klasse wurde bei der Markenregistrierung allerdings der Bereich "Immobilien" gewählt. Und das ist genau der Bereich, den ich auch vor hatte auf meinen Domänen zu veröffentlichen.
Eine Verwechslungsgefahr der angebotenen Waren/Dienstleistungen bestünde dann ja quasi, jedoch finden Sie zur Zeit auf keiner Domain einen entsprechenden Inhalt.
Es handelt sich auch nicht um eine Marke mit überdurchschnittlicher Bekanntheit. Daher könnte man diesen Punkt ausschliessen.
Mal angenommen, ich wäre bereit einen Inhalt auf der Seite zu präsentieren, der nichts mit den registrierten Klassen des Markeninhabers zu tun hat, eine Marke mit überdurchschnittlicher Bekanntheit können wir auch ausschliessen, hat der Markeninhaber bei einer Abmahnung dann überhaupt einen Anspruch auf Freigabe meiner Domänen?
Und wenn entschieden wird, dass er keinen Anspruch hat, wer bezahlt dann die Abmahngebühren?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten, danach kann ich ja leider keine weiteren mehr stellen ;-)
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Verwechslungsgefahr läge in einem solchen Fall zwar nicht vor, hier bestünde dann allerdings folgende Gefahr: Das bloße Halten einer Domain ohne ein wirkliches eigenes Nutzungsinteresse wurde von der Rechtsprechung wiederholt als Kennzeichensrechtsverletzung qualifiziert, da dem Markeninhaber eine Nutzung seines Markennamens so verwehrt würde. Sie müssten daher ein nachweisbares Nutzungsinteresse an den konkreten Inhalten Ihrer Seite haben, eine bloße "Schein"-Seite wäre wenig hilfreich.
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung trägt der Abmahnende seine Abmahnkosten selbst. Grds. trägt auch der Abgemahnte seine Anwaltskosten selbst. Im Falle einer Abmahnung aus einem eingetragenen Schutzrecht heraus hat die Rechtsprechung dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten zugebilligt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt