Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Abwägung welchem Unternehmen das stärkere Recht an der Marke bzw. der Domain zusteht, ist die Dauer des Bestehens nur eines der maßgeblichen Kriterien. Entscheidend ist vor allem, wem der größerer Bekanntheitsgrad zu teil wird. Dabei muss eine Markenanmeldung nicht zwangsläufig erfolgen, der Markenschutz entsteht auch unabhängig davon. Allerdings ist die Markenanmeldung ein gewichtiges Kriterium in Bezug auf die Beweisbarkeit der Verwendungsdauer. In diesem Fall kann allerdings auch über den Whois Eintrag bei der Registrierungsstelle denic bewiesen werden, dass die .de Domain schon länger in Benutzung ist.
Dies ist aber nicht ausschlaggebend für die Erfolgsaaussichten des .de Inhabers. Gemäß Ihrer Schilderung hat das hinter der .com Domain stehende Unternehmen den größeren Bekanntsheitsgrad. Zudem ist hier auch zu berücksichtigen, dass der .de Inhaber die Domain lange Zeit nur als Weiterleitung genutzt hat und den eigentlichen Markennamen nicht aktiv im Geschäftsverkehr in Verwendung hatte. Auch dies sind maßgebliche Kriterien.
In der Gesamtschau sehe ich daher das stärkere Recht beim .com Inhaber, sodass der .de Inhaber eine Markenverletzung nach § 14 MarkenG
begeht. Allerdings muss man in diesen Fällen immer deutlich sagen, dass es sich ausnahmslos um Entscheidungen handelt, die im Einzelfall zu treffen sind. Daher lässt sich auch keine Rechtsprechung als Präsedenz heranziehen.
Was Sie mit „patentieren" meinen, ist mir nicht ganz klar geworden. Ein Patent gibt es nicht auf einen Namen, sondern eine technische Erfindung. Ich nehme daher an, dass Sie den Markenschutz meinen.
Da das Markenrecht des .com Inhabers als stärker zu betrachten ist, kann er daraus auch einen Anspruch auf die Domain herleiten. Dies führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass er auch die Herausgabe der .de Domain fordern kann. Denn hier muss aufgrund der Tatsache, dass wie Sie erwähnten, auch der echte Name des Inhabers in der Domain auftaucht, mit dem Namensrecht aus § 12 BGB
abgewogen werden. Daher kann es gut möglich sein, dass beide Ihre Domains behalten dürfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich wünsche Ihnen alles Gute für das kommende Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.12.2017
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17:47
Antwort
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