Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Vorliegend wurde zwar vereinbart, dass nur die Haustierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, jedoch wird die Vereinbarung in Ihrem Fall auch für die Tierhaltung im Garten zutreffend sein.
Ausschlaggebend ist hier nicht im Ergebnis, wo Sie das Tier, sondern was für ein Tier Sie halten wollen. Haustiere sind zahme Tiere, die vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten werden (Palandt § 833 Rdn. 16). Dazu gehören z.B. auch Tauben und Kakadus. Eine Legewachtel wird somit als Haustier anzusehen sein.
Wird somit in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht (OLG Hamm RE WuM 81, 53
).
Grundsätzlich kann der Mieter jedoch davon ausgehen, dass der Vermieter seine Zustimmung erteilt, falls nicht gewichtige Gründe im Wege stehen (LG Hamburg WuM 98, 378
; LG Kassel WuM 97, 260; LG Berlin GE 93, 1273).
Ob gewichtige Gründe hier vorliegen, beurteilt sich natürlich nach dem Einzelfall. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bin ich jedoch der Ansicht, dass solche gewichtige Gründe nicht ersichtlich sind.
So wohnen Sie nicht in einem städtischen Wohngebiet. Des Weiteren bewohnen Sie zudem kein Mehrfamilienhaus. Unmittelbare Gefahren oder Belästigungen sind insoweit nicht unmittelbar zu befürchten. Ferner liegt es gerade in der Natur der Sache, dass jemand als Dorfbewohner in einem Einfamilienhaus durchaus Legewachteln hält. Auch die Anzahl der sechs Legewachteln sollte nicht dagegen sprechen. So kann hier von einer normalen dorfüblichen Geräuschkulisse ausgegangen werden.
Insoweit können Sie davon ausgehen, dass Ihr Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung erteilen muss. Sie sollten daher die Zustimmung Ihres Vermieters einfordern.
Es sollte weiterhin vermieden werden, dass Belästigungen in Form von Gerüchen oder Lärm über das normale hinaus auftreten. Die dorfübliche Geräuschkulisse muss dagegen hingenommen werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann
Hallo, vielen Dank schon mal. Ich habe aber noch zwei Kurze Ergänzungsfragen
1) Der Vermieter kann also nicht widersprechen, weil er die Tierhaltung "nicht möchte" sondern nur, wenn er vernünftige Gründe anführt, warum er die Haltung nicht erlauben will, habe ich das so richtig verstanden?
2) das heißt dann demzufolge auch, dass Wachteln nicht unter die "Kleintierregelung" fallen würden. Müsste ich dann nur für die Wachtelhaltung oder auch für die Errichtung des Wachtelstalls eine Genehmigung vom Vermieter haben?
Sehr geehrter Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihnen die Nachfragen wie folgt:
1)
Sie haben es richtig verstanden. Eine Versagung ist nur möglich, wenn Ihr Vermieter gewichtige Gründe aufführen kann. Eine Ablehnung „aus der Laune heraus“ halte ich für nicht statthaft.
2)
Kleintiere darf der Mieter immer halten, das gilt sogar dann, wenn der Mietvertrag die Tierhaltung verbietet oder von der Erlaubnis abhängig macht (BGH WuM 93, 109
). Was nun Kleintiere sind, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. So zählt sogar für das AG München ein Minischwein dazu (AG München WuM 2005, 649
). Nach Auffassung des AG Bückeburg und des AG Köln gehören zudem ungefährliche Schlangen dazu.
Hier bin ich der Ansicht, dass Wachteln wohl keine Kleintiere sind. Diese Auffassung müssen Sie jedoch dem Vermieter nicht unbedingt mitteilen.
Bezüglich des Stalls hängt es davon ab, was in dem Mietvertrag vereinbart worden ist. Ferner, ob der Stall eine wesentliche Veränderung der Bausubstanz darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann