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Tierhaltung auf Nachbargrundstück

29. April 2010 10:05 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bewohnen ein Reihnemittelhaus. Unsere Nachbarin linker Hand hat in Selbstkonstruktion eine Art Wintergarten angebaut (ob das vom Bauamt genehmigt wurde sei dahin gestellt). Es handelt sich aber nicht um einen Wintergarten im herkömmlichen Sinne, sondern um eine Holzkonstruktion mit Dach, die an vielen offenen Stellen (Art Fenster) mit Maschendraht versehen ist.
In diesem seltsamen Anbau hält die Frau zwei Katzen. Ins Freie läßt sie die Tiere nie.

Die Katzen (zwei unkastrierte Kater) miauen tagsüber sehr häufig. Was uns nicht weiter stört. Nachts allerdings erheben die Katzen auch sehr laut ihre Stimmen. Vermutlich wollen sie heraus aus ihrem Käfig und - wie die anderen Katzen der Nachbarschaft - frei herum laufen.
Nachts ist das laute Miauen der Katzen extrem störend. Gerade jetzt in der warmen Jahreszeit schlafen wir gerne mit offenem Fenster. Das ist nicht mehr möglich wegen der Katzen, da man wegen des Miauens nicht schlafen kann. Die Katzen miauen nicht ununterbrochen. Doch sehr häufig, fast die ganze Nacht hindurch.

Was läßt sich hier tun, um Abhilfe zu schaffen ? Die Nachbarin sagt, sie selbst könne schlafen, höre nichts von ihren Katzen. Das sei doch halb so schlimm.

Danke für Ihre Antwort.


Sehr geehrte Ratsuchende,

danke für Ihre Frage.

Für die Frage, ob Sie einen Abwehranspruch gegen die Nachbarn haben, kommt es darauf, wie intensiv die Belästigung ist und in welcher Art Gebiet Sie wohnen.

Grundsätzlich besteht ein Abwehranspruch gegen Störungen (§ 1004 BGB bzw. §§ 862,858 BGB ).

Bei nächtlichen Katzenschreien handelt es sich um Geräusche, die generell störend für den Nachbarn sein können, und damit um Immissionen im Sinne von § 906 BGB . Eigentlich haben Sie also einen Anspruch auf Beseitigung der Störung.

Es gibt jedoch die Einschränkung, dass Störungen wie Lärm zu dulden sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Ein Indiz dafür sind die die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte. Aber auch bei Unterschreiten dieser Werte kann eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen, wenn der Lärm z.B. besonders aufdringlich ist.

Eine erhebliche Störung liegt idR nicht vor, wenn die Nachbarn ihr Grundstück auf ortsübliche Weise nutzen.

Wer sich etwa in dem Kneipenviertel einer Großstadt niederlässt, hat vielleicht eher lärmende Menschen zu ertragen, während es auf dem Land sein kann, dass z.B. Froschgequake von Nachbars Teich hingenommen werden muss.

Es kommt hier leider auf Ihren konkreten Einzelfall an. Da Sie in einem Reihenmittelhaus wohnen, kann ich mir gut vorstellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Möglicherweise können Sie sich mit der Nachbarin einigen, nachts die Katzen entweder raus zu lassen (was die beiden bestimmt freuen wird) oder in einen geschlossen Raum zu verbringen.

Sollte sich die Situation nicht bessern, ist es zweckmäßig, den nächtlichen Lärmpegel messen lassen und mit den Richtlinien vergleichen und einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Forderung beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort trägt zu einer erfolgreichen Lösung bei.

Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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