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Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück

3. August 2019 20:38 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die zulässige Anzahl der Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet.

Guten Tag, wir wohnen in einer Großstadt in Bayern in einem reinen Wohngebiet.
In unserem Grundstückskaree sind nur freistehende Einfamilienhäuser. Letzen Sommer hat unser Nachbar (die Grundstücke grenzen an der Gartenseite aneinander) begonnen einen Teil seinen Gartens mit einer Taubenvoliere zu überbauen. Diesen Sommer hat er die Voliere vergrößert, sie grenzt direkt an unseren Gartenzaun und ist ca. 10 Meter lang und 2,5m hoch. Neben der Voliere sind auch noch ein Gewächshaus (Länge 2,5m, Höhe 3,5m) und ein Gartenhaus (Länge ca. 2,30m) direkt an unsere Grundstükcsgrenze gebaut. Schätzungsweise hält er inzwischen mindestens 40 Tauben.
Die Tauben dürfen 2 Mal am Tag fliegen und landen überwiegend auf unserem Dach. Ca. 20 Stück. Die Lärmbelästigung empfinden wir als erheblich und unser Balkon zur Gartenseite ist deutlich mehr verschmutzt als letzten Sommer mit weniger Tauben.
Ist diese Form der Taubenhaltung noch zulässig? Anzahl der Tauben, Größe der Voliere? Wie kann man dagegen vorgehen.
Vielen Dank und schöne Grüße

3. August 2019 | 21:32

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage, die sich allerdings nicht absolut beantworten lässt.

Denn hier spielen das Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme und die konkreten Verhältnisse eine Rolle. Ggf. auch, was die Voliere an direkt an Ihrer Grundstücksgrenze angeht, auch noch bauordnungsrechtliche (ggf. auch die kommunale Ortsüblichkeit) Aspekte.

"Ob die Haltung von 50 Brieftauben mit der Eigenart eines Wohngebietes vereinbar ist, ist nicht abstrakt, sondern unter Würdigung der Verhältnisse des betroffenen Wohngebiets und der beabsichtigten Art der Taubenhaltung zu beantworten, so der Leitsatz eines BVerwG-Beschlusses.

In einem allgemeinen Wohngebiet dürfte nach der Rechtsprechung das Halten von mehr als 35 Tauben die Grenze des ortsüblichen erreicht sein. Der dadurch beeinträchtigte Nachbar hat dann einen Anspruch, dass nicht mehr als diese Anzahl der Tauben gehalten wird.

Aus der Ferne betrachtet, tendiere ich dazu, dass 20 Tauben gerade noch hinzunehmen wären, wobei die Rechtsprechung dann auch die nicht zu leugnende Lärmbelästigung und auch die Verschmutzung der nachbarlichen Dächer als quasi "naturgegeben" eingepreist hat.

Sollten Sie aber feststellen, dass vorwiegend Ihr Dach "nicht nur unwesentlich" betroffen ist und dies auch z.B. durch Videografieren beweisen können, sollten Sie den Nachbar unter Hinweis auf § 906 BGB zur Unterlassung bzw. Beseitigung auffordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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