Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Haftung für Schäden, die ein Hund verursacht, richtet sich nach § 833 BGB. Danach haftet der Tierhalter grundsätzlich verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Es handelt sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt, es kommt nicht darauf an, ob den Halter ein Verschulden trifft.
Die Versicherung des Hundes hat den Schaden zwar grundsätzlich anerkannt, zieht aber 1000 Euro wegen angeblicher Verletzung der Aufsichtspflicht Ihres Vaters über die Hörgeräte ab. Sie argumentiert, dass der halbhohe Couchtisch ein ungeeigneter Ablageort für teure Geräte sei.
Hierzu ist Folgendes zu sagen:
1. **Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB):**
Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Ersatzpflicht des Schädigers mindern, wenn der Geschädigte in zumutbarer Weise zur Schadensverhütung hätte beitragen können.
Allerdings ist zu beachten, dass ein halbhoher Couchtisch im Wohnzimmer ein üblicher Ablageort für Alltagsgegenstände ist. Es ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Ihr Vater mit einem Hund im Haus zwingend damit rechnen musste, dass dieser auf den Tisch springt und die Hörgeräte zerstört. Ein Mitverschulden wäre nur dann anzunehmen, wenn Ihr Vater konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Hund auf den Tisch springt oder bereits in der Vergangenheit Gegenstände vom Tisch geholt hat.
2. **Aufsichtspflicht über den Hund:**
Die primäre Verantwortung für das Verhalten des Hundes liegt beim Halter, also beim Schwiegersohn. Die Haftung nach § 833 BGB ist gerade darauf ausgerichtet, dass der Halter für Schäden durch sein Tier einstehen muss, unabhängig davon, ob er den Hund in dem Moment beaufsichtigt hat oder nicht. Die Versicherung kann sich daher nicht darauf berufen, dass Ihr Vater die Aufsichtspflicht über den Hund verletzt habe, da er nicht Halter oder Aufseher des Hundes war.
3. **Gefälligkeitsverhältnis und Haftungsausschluss:**
Ein stillschweigender Haftungsausschluss zugunsten des Halters kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte aus Gefälligkeit die Aufsicht über das Tier übernommen hat. Das ist hier aber nicht der Fall, da Ihr Vater nicht die Aufsicht über den Hund übernommen hat, sondern lediglich im eigenen Haus war, während der Hund zu Besuch war.
4. **Fazit:**
Die Argumentation der Versicherung, Ihr Vater habe die Aufsichtspflicht über die Hörgeräte verletzt, ist rechtlich nur dann haltbar, wenn ihm ein erhebliches Mitverschulden nachgewiesen werden kann. Nach dem üblichen Lebensmaßstab ist das Ablegen von Hörgeräten auf einem Couchtisch im eigenen Wohnzimmer nicht als grob fahrlässig anzusehen. Die eigentliche Aufsichtspflicht über den Hund lag beim Halter, also beim Schwiegersohn.
Die Kürzung der Entschädigung um 1000 Euro erscheint daher nicht gerechtfertigt, solange keine besonderen Umstände vorlagen, die ein Mitverschulden Ihres Vaters begründen würden (z.B. wenn bekannt war, dass der Hund regelmäßig auf Tische springt und Gegenstände zerstört).
Zusammenfassend: Die Aufsichtspflicht über den Hund lag beim Halter, nicht bei Ihrem Vater. Ein Mitverschulden Ihres Vaters ist nach den geschilderten Umständen nicht ersichtlich. Die Kürzung der Entschädigung durch die Versicherung ist daher rechtlich nicht haltbar
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Tisch ist ca.50cm hoch , der Hund muss allerdings mit den Vorderläufen auf den Tisch , um an die Hörgeräte zu kommen.
Der Hund ist etwas größer als ein Dackel , eigentlich klein.
Wir haben die Versicherung angerufen und hinterfragt wer nun die Aufsichtspflicht über etwas hat ? Mein Vater über die Hörgeräte in seiner eigenen Wohnung oder der Schwiegersohn über seinen Hund in einer fremden Wohnung? Das interessierte dem Mitarbeiter allerdings recht
wenig. Der Ablageort wäre ungeeignet. Auf den Hinweis , den Schaden unter juristischer Beihilfe geltend zu machen kam nur die Antwort : " Machen Sie das , schönen Tag noch "
Versicherungen versuchen in der Praxis oft, die Leistung zu kürzen, indem sie ein Mitverschulden des Geschädigten anführen. Hier wird argumentiert, Ihr Vater hätte die Hörgeräte nicht auf dem Couchtisch liegen lassen dürfen → angeblich „Sorgfaltspflicht verletzt". Aber aus meiner Sicht spricht folgendes dagegen:
• Ein Couchtisch ist ein normaler und naheliegender Ablageort für Alltagsgegenstände.
• Ihr Vater konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass ein Hund ins Wohnzimmer kommt und die Geräte vom Tisch beißt.
• Hörgeräte sind keine „besonders aufsichtspflichtigen" Objekte wie Bargeld oder Schmuck, sondern medizinische Hilfsmittel des täglichen Gebrauchs.
• Die Aufsichtspflicht lag beim Hundehalter.
• Dass der Hund unbeaufsichtigt ins Wohnzimmer gelangte und dort Gegenstände beschädigen konnte, ist sein Risiko und begründet die Haftung.
Setzen Sie der Versicherung unter Nennung der Argumente eine letzte Frist von 14 Tagen zur vollständigen Regulierung und beauftragen Sie bei fruchtlosem Fristablauf eine Kanzlei vor Ort, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen