Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ein breites juristisches, auslegungsbedürftiges Feld betrifft, in welchem viele Details zu beachten sind. In Anbetracht Ihres Gebots nehme ich an, dass es Ihnen um eine Vorabinformation ausschließlich bezogen auf Ihre zwei Fragen geht.
1.) Wenn Sie sich als Itler in Deutschland selbstständig machen, handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass Gewerbesteuer anfällt. In Deutschland gelten Sie als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Als gewerbetreibender Einzelunternehmer müssen Sie für alle Sozialabgaben selbst aufkommen.
Um als Freiberufler eingestuft zu werden, sodass keine Gewerbesteuer anfallen würde, müssten Sie der Rechtsprechung des BFH zufolge entweder als Ingenieur oder beratender Betriebswirt tätig sein.
Sofern Sie sich für den Weg der Gewerbeanmeldung entscheiden, muss trotz Sitz des Unternehmens in Deutschland keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Stattdessen ist die Leistung am Standort Ihres Auftraggebers, also UK, steuerbar. Hier wären ggf. entsprechende Erkundigungen von einem britischen Steuerberater einzuholen.
2.) Sofern Sie ausschließlich für das eine britische Unternehmen tätig sind, gelten Sie als scheinselbstständig. Kriterien für eine etwaige Scheinselbstständigkeit sind unter anderem, dass Sie keine Angestellten haben, ca. 85% Ihrer Umsätze nur durch einen Auftraggeber generieren, dass Sie alle Aufträge Ihres Auftraggebers übernehmen und dabei nicht die Möglichkeit haben, diverse Tätigkeiten abzulehnen oder Dritten zu übergeben, oder auch dass Sie keine eigenen Marketing-Maßnahmen betreiben.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen gegebenenfalls selbstverständlich gerne über die Rückfrageoption zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner, LL.M.
Rechtsanwältin