Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Da Sie nicht Vertragspartner des FC Bayern München geworden sind, entfalten dessen AGB auch keine Wirkung Ihnen gegenüber. Darüber hinaus kommen auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Sie in betracht, solange Sie mit den Karten nicht gewerbsmäßig gehandelt haben.
Anders sieht dies hinsichtlich des Verkäufers aus, der Ihnen die Karten verkauft hat. Hat er die Karten unmittelbar vom Inhaber erworben, gelten ihm gegenüber die genannten AGB. Darüber hinaus wurde bereits mehrfach entschieden (vgl. u.a. OLG Hamburg Az.: 5 U 89/05
sowie LG Nürnberg Az.: 1 HK O 3849/07
), dass jeweilige Verein einen Anspruch darauf habe, seine Karten (auch und vor allem für Topspiele) zu einem regulären Preis zur Verfügung zu stellen. Ferner drohe dem Verein ein Imageschaden sowie die Gefahr der zahlreichen Nachahmung. Gegenüber gewerblichen Anbietern (und nur diesen gegenüber) besteht somit zusätzlich somit ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch aus den Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Ansprüche stehen jedoch ausschließlich dem Rechteinhaber selbst zu.
Bezüglich des Zuwiderhandelns gegen die vertragliche Absprache kann der Verein die Vertragsstrafe in angesetzter Höhe geltend machen sowie hinsichtlich des ihm zustehenden Unterlassungsanspruch einen weiteren Schadensersatz in individuell zu bestimmender Höhe für jeden zukünftigen Verstoß hiergegen. Letzterer Betrag ist in der Regel sehr viel Höher (selten unter einer fünfstelligen Summe) anzusetzen.
Abermals vorausgesetzt, es handelt sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Anbieter, steht es Ihnen frei, dem Rechteinhaber Mitteilung über unlautere Verkaufsmethoden hinzuweisen. Eine rechtliche Handhabe hat dieser nicht gegen sie, soweit Sie sich auf die Mitteilung unstreitiger Tatsachen beschränken.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Hallo !
Vielen Dank erstmal für Ihre Beratung !
Nun hätte ich gerne noch gewusst wie es sich verhält, wenn mein Verkäufer mir die Karten über ebay als privater Verkäufer veräußert hat, und wenn ich seine Daten als Privatmann dem FC Bayern mnelde ?
Hierzu sende ich Ihnen den Link der Ticket-AGBs des FC Bayern zu (siehe Punkt 6.): http://tickets.fcbayern.de/internetverkauf/static/agb/de/agb.htm
!!!
Vielen Dank schonmal im Vorraus !
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
sollte der Verkäufer als Privatperson gehandelt haben, wäre zunächst genau zu prüfen, ob die vorliegenden AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Selbst wenn dies bejaht wird, ist ein Verstoß gegen die zitierten AGB jedoch äußerst fraglich, da für das Merkmal "Kommerziell" zumindest eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne eines Nebenerwerbsgeschäfts vorliegen müsste.
Dies müsste dem Verkäufer nachgewiesen werden.
Wenn Sie dies anstreben, sollten sie die Die Auktion selbst melden und dem Rechteinhaber überlassen, inwieweit er benötigte Daten herausverlangt.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt