Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Therapiegerät defekt kosten

1. März 2022 00:51 |
Preis: 52,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Hallo,

miene fRau ist Heimbeatmet. Sie benötigt 24 Stunden Sauerstoff und benötigt ein Beatmungsgerät.
Nun ist meine Frau aus dem Sesselaufgestanden und wollte zur Toilette und ist über das Netzkabel gestolpert und dabei hingefallen.
Dabei ist das Beatmungsgerät unglücklich gefallen und der Stecker defekt.
Heute rief die Krankenkasse an, dass das Gerät nicht mehr zu reparieren sei und der Versorger die Kosten erstattet haben will.
Meine frage, wer zahlt hier? Die Krankenkasse? Müssen wir hier zahlen?
Ist das schon grob fahrlässig?. Meine Frau ist ja leider auch noch hingefallen?
In unser Haftpflicht sind geliehende Gegenstände ausgeschlossen.
Ich mache mir gerade große sorgen, da das Gerät nicht gerade billig ist.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist derjenige, der fremdes Eigentum widerrechtlich beschädigt oder zerstört dem Eigentümer gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet
(gem. § 823 Abs. I BGB).

Das gilt auch bei bloß fahrlässiger Handlung, erst recht bei einem grob fahrlässigen Verhalten oder Vorsatz.

Nun weiß ich nicht, wie gebrechlich oder körperlich schwach Ihre Frau ist.

Wenn Ihre Frau beim Aufstehen oder beim Gang zur Toilette das Gerät herunterreißen konnte, war es schlecht und ungesichert aufgestellt.

Es kommt also darauf an, wer das Gerät aufgestellt hatte. Diese Person mußte damit rechnen, das die kranke Personen aufstehen und weggehen würde und durfte weder das Gerät ungesichert aufstellen noch mit den Kabeln eine Stolperfalle schaffen.
Das trifft den Versorger oder die KK.

Wenn das Gerät vom Versorger bei Ihnen angeliefert und aufgestellt wurde, würde ich diesen in Haftung nehmen.

War Ihre Frau dagegen körperlich fit oder haben Sie das Gerät aufgestellt, bleiben Sie am Schaden hängen.
Sie müssen aber nur den Zeitwert ersetzen.

Darüber hinaus ist das Gerät m.E. keine geliehene Sache i.S.d. Haftpflichtversicherung sondern diente als ein medizinisches Gerät der Versorgung Ihrer Frau.

Insoweit wäre der von Ihrer KV verwendete Überlassungsvertrag zu prüfen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2022 | 02:11

Hallo danke für ihre schnelle Antwort.

Was bedeutet denn

Darüber hinaus ist das Gerät m.E. keine geliehene Sache i.S.d. Haftpflichtversicherung sondern diente als ein medizinisches Gerät der Versorgung Ihrer Frau.

?

Wäre es über eine Haftpflicht abgedeckt? Bzw. Auf was muss ich achten oder fragen?

Hinzu kommt dass die Krankenkasse sich heute gemeldet hat. Für mich war es kein Schaden, da ich dachte das es zum normalen Alltag gehört.
Das ganze ist nun bestimmt auch Monate her. Somit wird die Versicherung sich sicherlich querstellen, da ich den Schaden nicht rechtzeitig gemeldet habe?
Für mich war nur ein Sicherungsprogrammen für den Netzstecker defekt und so als leise mit nem neuen Splint zu ersetzen. Ich bin aus allen Wolken gefallen, als ich gehört habe dass das Gerät nicht mehr zu reparieren sei.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2022 | 09:51

Guten Morgen,
ob der Schaden über Ihre Haftpflicht abgedeckt wäre, kann ich ohne Ihre Police nicht beurteilen.

Sie müssen darauf achten, dass Sie bei dee Schadensmeldungen das Gerät nicht selbst als Leihgerät bezeichnen oder fragen, ob die Sache überhaupt versichert ist.

Die unterbliebene Schadensmeldung kann ggf. auf erklärt werden, wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt wurde.

Haben Sie denn keine RS Versicherung?

Rufen Sie Mich an

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. März 2022 | 00:28

Guten Morgen,
ob der Schaden über Ihre Haftpflicht abgedeckt wäre, kann ich ohne Ihre Police nicht beurteilen.

Sie müssen darauf achten, dass Sie bei dee Schadensmeldungen das Gerät nicht selbst als Leihgerät bezeichnen oder fragen, ob die Sache überhaupt versichert ist.

Die unterbliebene Schadensmeldung kann ggf. auf erklärt werden, wenn der Sachverhalt vollständig dargelegt wurde.

Haben Sie denn keine RS Versicherung?

Rufen Sie Mich an

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER