Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Leider kann ich Ihnen kein eindeutiges „Ja“ oder „Nein“ als Antwort geben. Möglich wäre eine Urheberrechtsverletzung. Bei der Bearbeitung von solchen Werken kommt § 24 UrhG
(s. u.) dem bearbeitenden Künstler zu Gute. Ich zitiere aus der „Laras Tochter“-Entscheidung des BGH (vom 29. April 1999, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2065/96" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96: Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?">I ZR 65/96</a>), die zur freien Benutzung (§ 24 UrhG
) ausführt:
„Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl. BGH GRUR 1959, 379
, 381 - Gasparone; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 77/69
, GRUR 1971, 588
, 589 - Disney-Parodie; BGHZ 122, 53
, 60 - Alcolix, jeweils m.w.N.). In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint.“
Nach Ihrer Schilderung ist eine frei Benutzung durchaus möglich. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Frage von Zitaten an, als vielmehr, ob das neue Stück einen eigenen Charakter (eigenpersönliche Züge) hat oder nicht.
Diese können Sie auf Grund Ihrer Kenntnis des Stückes besser beurteilen, als ich.
§ 24 UrhG
- Freie Benutzung
(1) Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zu Grunde gelegt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Herr Timm,
kann oder sollte ich dann dem Theaterstück einen neuen Namen geben oder ist es so daß man "frei nach ... " als Bezeichnung benutzt? Vielen Dank für ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Frau S.
Ein neuer Name wird die Eigenständigkeit natürlich unterstreichen. Eine Zusatz "frei nach" ist lediglich als Namensergänzung zu verstehen und durchaus zulässig. Ich empfehle Ihnen einen neuen Namen mit einer entsprechenden Ergänzung.
Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Markus A. Timm
Rechtsanwalt