Sehr geehrter Fragesteller,
der neue § 28 b Infektionsschutzgesetz spricht hier ausschließlich vom „Betreten der Arbeitsstätte".
Die Arbeitsstättenverordnung gibt aber gerade nichts dafür her, dass die Örtlichkeiten von den Kunden als solche einzustufen sind, sofern es sich dabei nämlich nicht um eine Baustelle handelt. Dies lässt sich nach der Arbeitsstättenverordnung allenfalls unter Arbeitsplatz subsumieren.
Von „Arbeitsplatz" ist aber im § 28 b Infektionsschutzgesetz wiederum nicht die Rede.
Der Gesetzgeber ging wohl wissend davon aus, dass er mit dem Begriff der „Arbeitsstätte" die meisten Fälle -aber eben nicht alle - erfassen würde und insofern dies in Kauf genommen hat.
Deshalb kann Ihr Arbeitgeber hier keinen Testnachweis verlangen oder etwa Räumlichkeiten von Kunden zur Arbeitsstätte erklären.
Letzte Gewissheit wird es hierüber aber erst mit vorliegenden Gerichtsentscheidungen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
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Danke für Ihre Antwort, genau so sehe ich es auch. Muss ich letztendlich einen Testnachweis bis zur Gerichtsentscheidung erbringen oder kann ich diesen vorerst, ohne rechtliche Konsequenzen, verweigern?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtslage der bundeseinheitlichen! Bestimmung gibt eine Verweigerung in diesem Fall her. Dies ändert aber nichts daran, dass Sie einen Konflikt mit dem AG bekommen könnten.
Hierauf müssen Sie sich einstellen.
Der AG mahnt Sie ab oder kündigt gar fristlos.
In beiden Fällen sollten Sie den Gang zum Arbeitsgericht nicht scheuen.
Gerne können Sie dann auf mich zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt