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Testpflicht am Arbeitsplatz §28b Abs.1 IfSG

| 9. Dezember 2021 17:52 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:06

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin in einem Unternehmen beschäftigt welches bundesweit tätig ist. Der Hauptsitz der Firma ist in Rheinbach, NRW. Ich bekomme meine Aufträge alle per Mail. Ich fahre täglich 2-3 Privatkunden an,nehme Schäden auf und manchmal repariere ich diese. Mein Wohnsitz ist in Neubukow, MV. Mein Arbeitgeber verlangt nun den täglichen Test,den ich morgens per Mail rüber schicke.
Nun habe ich gelesen das Außendienstmitarbeiter die die Arbeitsstätte des Arbeitgebers nicht betreten auch keinen Test erbringen müssen. Mein Arbeitgeber ist der Meinung das der Einsatzort zu dem ich geschickt werde dann auch zur Arbeitsstätte wird und der Test daher sein muss. Da gibt es aber unterschiedliche Meinungen.
§ 2 ArbStättV definiert ja Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Meine Frage ist nun, zählen Privatkunden in Ihren Wohnungen oder privaten Häusern auch als Baustelle? Kann mein Arbeitgeber mir das so begründen?
Mit freundlichen Grüßen



9. Dezember 2021 | 18:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der neue § 28 b Infektionsschutzgesetz spricht hier ausschließlich vom „Betreten der Arbeitsstätte".

Die Arbeitsstättenverordnung gibt aber gerade nichts dafür her, dass die Örtlichkeiten von den Kunden als solche einzustufen sind, sofern es sich dabei nämlich nicht um eine Baustelle handelt. Dies lässt sich nach der Arbeitsstättenverordnung allenfalls unter Arbeitsplatz subsumieren.

Von „Arbeitsplatz" ist aber im § 28 b Infektionsschutzgesetz wiederum nicht die Rede.


Der Gesetzgeber ging wohl wissend davon aus, dass er mit dem Begriff der „Arbeitsstätte" die meisten Fälle -aber eben nicht alle - erfassen würde und insofern dies in Kauf genommen hat.

Deshalb kann Ihr Arbeitgeber hier keinen Testnachweis verlangen oder etwa Räumlichkeiten von Kunden zur Arbeitsstätte erklären.

Letzte Gewissheit wird es hierüber aber erst mit vorliegenden Gerichtsentscheidungen geben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wilke

Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2021 | 20:56

Danke für Ihre Antwort, genau so sehe ich es auch. Muss ich letztendlich einen Testnachweis bis zur Gerichtsentscheidung erbringen oder kann ich diesen vorerst, ohne rechtliche Konsequenzen, verweigern?

mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2021 | 21:06

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtslage der bundeseinheitlichen! Bestimmung gibt eine Verweigerung in diesem Fall her. Dies ändert aber nichts daran, dass Sie einen Konflikt mit dem AG bekommen könnten.

Hierauf müssen Sie sich einstellen.

Der AG mahnt Sie ab oder kündigt gar fristlos.

In beiden Fällen sollten Sie den Gang zum Arbeitsgericht nicht scheuen.

Gerne können Sie dann auf mich zukommen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2021 | 10:48

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