Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell obliegt es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts für den Arbeitsplatz ein Alkoholverbot auszusprechen (wie vorliegend).
Missachtet ein Mitarbeiter dieses Alkoholverbot und erscheint alkoholisiert zur Arbeit oder trinkt Alkohol im Dienst, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Verstößt der Mitarbeiter mehrfach gegen das Alkoholverbot am Arbeitsplatz oder ist mit dem gehen mit dem Konsum erhöhte Gefahren einher (z.B. Busfahrer) kann auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts (keine Abmahnung, zuvor nicht auffällig wegen Alkoholkonsum etc.) ist die angedrohte Kündigung bzw. der vorgeschlagene Aufhebungsvertrag mit "Neueinstellung" nach Therapie nicht gerechtfertigt. Wenn überhaupt müsste der Arbeitgeber zuerst eine Abmahnung aussprechen und im Rahmen der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer diesem eine Therapie ermöglichen. Erst bei dem Scheitern einer solchen Therapie bzw. weiteren Auffälligkeiten wegen Alkohol(missbrauch) wäre sodann eine Kündigung ggf. gerechtfertigt.
Ich würde auf den Vorschlag des Arbeitgebers nicht eingehen und Ihn in einem Schreiben darauf hinweisen, dass der Vorfall weder eine Kündigung noch einen Aufhebungsvertrag rechtfertigt und diese Maßnahme seitens des Arbeitgebers unverhältnismäßig sei. Gerne wären Sie jedoch bereit, sofern aufgrund dieses einmaligen Vorfalls überhaupt ein Erfordernis hierfür besteht, eine Therapie unter Fortführung des Arbeitsverhältnisses anzutreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung Ihrerseits wäre ich Ihnen verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt