Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Zunächst möchte ich klarstellen, dass sich der Freibetrag hinsichtlich Schenkung- und Erbschaftsteuer immer auf das jeweilige Verhältnis zwischen Erblasser-Erbe bzw. Schenker-Beschenkter bezieht. Demgemäß ist es so, dass jeweils der hälftige Miteigentumsanteil maßgeblich ist. Soll also ein Vermögensgegenstand, wie ein Hausgrundstück, im Wert von 500.000 EUR vererbt oder verschenkt werden und sind daran zwei Eigentümer beteiligt, ist für die Schenkungsteuer der jeweilige Freibetrag zum jeweiligen Eigentümer maßgeblich. Sofern die Anteile isoliert vererbt werden, gilt dasselbe.
Da im Verhältnis Mutter/Vater-Kind der Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR (je Elternteil) gilt, ergeben sich bei einer Schenkung keine Probleme. Dies gilt erst recht, wenn das Grundstück mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch belastet ist, da diese den heranzuziehenden Wert der Schenkung mindern.
Im Fall eines Vererbens kommt es darauf an:
Beim klassischen Berliner Testament wird zunächst der überlebende Ehegatte Vollerbe und das Kind später dann nur vom überlebenden Teil Schlusserbe. Hier ist die Schenkung dann 500.000 EUR wert und damit der Freibetrag überschritten. Etwas anders wäre es allerdings, wenn echte Vor- und Nacherbschaft angeordnet würden. Dann würde das Kind einen Miteigentumsanteil vom Erstversterbenden erben, nur eben erst im Zeitpunkt des sog. Nacherbfalls, beim Tod des zweiten Elternteils. Dies muss aber beantragt werden, § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG. Allerdings gilt auch hier der Freibetrag nur einmalig, § 6 Abs. 2 S. 4 ErbStG. Das Wahlrecht ist also insbesondere für die Steuerklasse und damit den Steuersatz maßgeblich.
Daher wäre steuerlich die Schenkung hier die steuerlich sinnvollste Variante oder aber, das Kind direkt als Erben beider Elternteile einzusetzen.
Im Einzelnen zu Ihren Fragen:
1. Nein, C muss das Haus nicht selbst nutzen.
2. Der Nießbrauch schmälert den Wert einer Schenkung (und natürlich auch einer Erbschaft, wenn diese dann noch effektiv mit dem Nießbrauch belastet ist, also durch den überlebenden Elternteil, wegen der Lebenserwartung aber wohl nicht all zu sehr). "Umgehen" wäre hier das falsche Wort.
3. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kann ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück als sog. Schonvermögen nicht für die Pflege verwertet werden. In der Konstellation Erbschaft sollten sich hier keine Probleme auftun. Bei einer Schenkung dann erst recht nicht, weil es sich schon nicht mehr um Eigenvermögen handelt. Die Rückforderung der Schenkung würde keinen Sinn ergeben, wenn das Grundstück dann nicht verwertet werden könnte.
4. Eine klare Erbeinsetzung erfordert nicht die Benennung einzelner Vermögensgegenstände. Dies ist nur bei Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen wichtig.
5. Schenkungsverträge sowie Erbverträge müssten notariell beurkundet werden. Testamente können Sie auch handschriftlich verfassen. Es ist aber anzuraten, dies notariell zu tun, da dies erstens rechtssicherer ist und zweitens im Erbfall zu weniger Schwierigkeiten führt.
6. Dies Frage erübrigt sich aus der Beantwortung zu Ziff. 5.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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