Der erbschaftsteuerliche allgemeine persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzt (ErbStG) gilt für jeden einzelnen Erben. Es ist dabei egal, wie hoch die Erbquote des jeweiligen Erben ist.
Das bedeutet: Ihnen steht - wie Sie schon richtig vermuteten - ein Freibetrag von 400.000 € zu (§ 16 Abs. 1 Nr 2 ErbStG
: "Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2" [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
]). Sie müssen diesen Freibetrag auch mit niemandem, auch nicht mit Ihrer Schwester teilen.
Ihrer Schwester steht ebenso ein Freibetrag von 400.000 € zu.
Antwort
vonRechtsanwalt Hauke Hagena
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