Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich möchte ich Ihnen im Allgemeinen vorab empfehlen, sich bei dieser Rechtslage ggf. mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen, um die gesamte rechtliche Situation auch in einem persönlichen Beratungsgespräch zu erörtern, da auf Grund der Komplexität der Angelegenheit, mit Bezug zum DDR-Recht und möglicherweise tangierten Rückübereignungsansprüchen, nicht mehr als ein erster Überblick gegeben werden kann.
Ihr Großvater ist noch vor in Krafttreten des ZGB (Zivilgesetzbuch) der DDR verstorben.
Erbfälle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. 1. 1976 sind nach den bis dahin auch in der DDR geltenden, im Bereich der gesetzlichen Erbfolge allerdings stark modifizierten erbrechtlichen Bestimmungen des BGB zu beurteilen (§ 8 Abs. 1 EGZGB v 19. 6. 1975, GBl. DDR I 517).
Sofern Ihr Großvater 1992 immer noch als Alleineigentümer von ca. 57 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche im Grundbuch eingetragen war, ist tatsächlich auch davon auszugehen, dass diese Fläche mit zum Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls gehört.
Sofern darüber keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so dass nach dem eingeschränkten Recht der DDR die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers Erbe geworden sind.
Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
Demnach wäre hier tatsächlich anzunehmen, dass die Kinder Ihres Großvaters (Ihre Mutter + deren Brüder/Schwestern) die nicht durch Verfügung von Todes wegen zugewandten ca. 40 ha zu gleichen Teilen erbten.
Demzufolge bestünde hier für die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein Grundbuchberichtigungsanspruch gegen den unrechtmäßig eingetragenen Eigentümer (Ihr Onkel), da der Inhalt des Grundbuches nicht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang steht.
Für die Eintragung Ihres Onkels als Eigentümer für die übrigen 40 ha besteht kein Rechtsgrund, es sei denn:!!!
Die 40 ha entsprechen der Größe des Hofes. Dann käme hier ein Anspruch des Onkels auf Eintragung in Betracht, da ihm der „Hof“ testamentarisch zugewandt wurde.
Was letztendlich alles dazu zählte, lässt sich für mich nicht abschließend beantworten, da diesbezüglich auch der Sachverhalt keine Angaben enthält.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Liebmann,
Sie haben mir mit Ihrer Antwort für eine erste Einschätzung sehr geholfen. Allerdings möchte ich Ihnen noch eine Frage stellen. Wie bereits skizziert, geht aus den vorhandenen Unterlagen nur hervor, daß noch Land auf den Namen meines Großvaters eingetragen war und dieses Land (insgesamt ca. 17 Hektar) sowie der Hof in LPG-Eigentum überführt wurden. Aus den vorliegenden Unterlagen kann also nicht geschlossen werden, daß der Hof eventuell größer gewesen war. Könnten Sie mir eine ungefähre Einschätzung aus Ihrer Sicht geben, wie sich die rechtliche Lage aufgrund der vorliegenden Informationen bewerten lassen könnte bzw. wie das Prozessrisiko einzuschätzen ist? Sie hatten ja bereits darauf hingewiesen, daß die Frage, was alles zum Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls gehörte, entscheidend sein dürfte. Ich kann aber hier die Beweislage nicht einschätzen!
MfG, ollibergher
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Eine konkrete Abschätzung etwaiger Erfolgsaussichten lässt sich in diesem Rahmen und ohne Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen, u.a. Grundbuchauszüge, ggf. Katasterkarten nicht gegen.
Meines Erachtens liegt die Beweislast, dass die übrige eingetragene Grundstücksfläche von ca. 40 qm zum Hof gehören bei Ihrem Onkel, sofern sich diese darauf beruft.
Da an Hand der Ihnen vorliegenden Unterlage nicht darauf zu schließen ist, dass die Fläche zum Hof gehöre, obliegt es dem Onkel nachzuweisen, dass die übrigen Fläche mit zum Hof gehöre. Ob diesem dazu anderweitige Unterlagen vorliegen, kann meinerseits nicht eingeschätzt werden.
Sofern Ihr Onkel den Beweis nicht führen kann, wäre eine Geltendmachung für Sie bzw. die übrige Erbengemeinschaft die teilweise Herausgabe des Grundstücks zu verlangen erfolgreich.
Die Erfolgsaussichten müssen jedoch auf Grund der ungenauen Einschätzung hinsichtlich der Beweismittel mit 50 % gesehen werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen oder Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt