Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Pflanzen sind bauordnungsrechtlich nicht relevant. Deshalb dürfen Sie die genannte Fläche auch bepflanzen, ohne deswegen die vorgesehenen Abstandsflächen der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) zu missachten.
Ein Geländer auf der Garage ist abstandsflächenrechtlich unbedenklich, als die Fläche nicht die objektive Eignung einer Terrassenfläche erhält. Deshalb müsste die Fläche so ausgestaltet sein, dass sie einen Aufenthalt (außer zu Zwecken der Pflanzenpflege) dort nicht zulässt (also etwa keine Rasenfläche). Dann könnte sich das Geländer, wenn es grenzständig steht, auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO stützen als Teil der Garage (Höchstmaß 3,0 m). Wenn Sie die Mindestabstandsfläche von 2,5 m auch hier einhalten, gäbe es ohnehin keine abstandsflächenrechtlichen Probleme.
Wenn Sie das geplante Geländer neu ziehen oder ergänzen wollen, benötigen Sie eine Tektur bzw. eine Änderung der erteilten Baugenehmigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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