Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Teppichboden Bestandteil der Mietsache - wer trägt die Beweislast?

| 16. April 2018 16:17 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir haben vor 15 Jahren eine Wohnung mit vorhandenem Teppichboden gemietet. Dieser Teppichboden ist mit dem mineralischen Untergrund fest verklebt; es gibt also weder Dielen noch Parkett noch Fußbodenverlegeplatten. Die Wohnung war leer; wir haben keinerlei Gegenstände des Vormieters übernommenen. Es gab überhaupt keinen Kontakt zum Vormieter. Im Mietvertrag ist der Teppichboden nicht ausdrücklich erwähnt. Dort heißt es, die Wohnung werde gemietet "wie sie liegt und steht".

Inzwischen haben Eigentümer und Hausverwaltung mehrfach gewechselt. Der Teppichboden ist durch normalen Gebrauch inzwischen stark abgenutzt und unansehnlich. Die jetzige Hausverwaltung weigert sich, den Teppichboden zu erneuern, und verlangt von uns den Nachweis, dass der Boden zur Mietsache gehört.

Frage: Wer muss hier beweisen, dass der Teppichboden mitvermietet ist und die Instandhaltungspflicht somit beim Vermieter liegt?

Freundliche Grüße

16. April 2018 | 17:47

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist bei Vertragsbeginn ein Teppichboden in der Mietwohnung vorhanden, so gilt er als mitvermietet und wird vertraglicher Bestandteil der Mietsache. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen, sondern sie einschließlich der zugehörigen Ausstattung während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Beweislast dafür, dass die Mieträume vom Vermieter bzw. dem Rechtsvorgänger mit einer bestimmten Ausstattung versehen wurden, für die der Vermieter deshalb instandhaltungspflichtig ist, jedoch der Mieter (vgl. BGH, Beschluss v. 17.8.2011, VIII ZR 96/11 , WuM 2011, S. 618 ). Hiernach müssen Sie beweisen, dass der Teppichboden mitvermietet wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2018 | 12:00

Vielen Dank für die Antwort. Leider sind Sie auf den in der Frage dargestellten Sachverhalt, dass der Teppichboden fest mit dem mineralischen Untergrund verklebt ist, nicht eingegangen. Wenn der Teppichboden nicht zur Mietsache gehören würde, wäre die Wohnung also seinerzeit mit nacktem Betonboden vermietet worden. Im Bereich der zum Wohnzimmer offenen Küche ist der Boden aber gefliest. Die Instandhaltungspflicht für die Fliesen hat die Hausverwaltung anerkannt.

Wenn die Ausstattung der Wohnung im Mietvertrag nicht beschrieben ist, und es weder ein Wohnungsübergabeprotokoll noch Fotos vom Zustand der Wohnung beim Einzug gibt, bleiben ja nur noch Zeugenaussagen (zum Beispiel von Nachbarn) als Beweismittel. Oder eine eidesstattliche Erklärung von uns. Würden Sie das auch so sehen?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2018 | 16:09

Sehr geehrter Fragesteller,

die Tatsache, dass der Teppichboden fest mit dem mineralischen Untergrund verklebt ist, ändert leider nichts an der von mir dargestellten Beweislastverteilung. Da eine Wohnung auch nur zum Teil ohne Bodenbelag vermietet werden kann, ergibt sich aus der gefliesten Küche kein Indiz dafür, dass der Teppichboden gleichfalls mitvermietet war. Im Übrigen werden Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Versicherung grds. taugliche Beweismittel darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. April 2018 | 11:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. April 2018
4/5,0

ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht