Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Gemäß § 545 S. 1 BGB
verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn die Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzten, sofern nicht eine der Parteien innerhalb von zwei Wochen nach Fortsetzung erklärt, dass sie damit nicht einverstanden ist. Für Sie bedeutet das, dass Sie nach dem 31.08.2007 bei Fortsetzung des Gebrauchs innerhalb von zwei Wochen (per Einschreiben/Rückschein) dem Gebrauch widersprechen müssen.
2.Sie haben bei Fortsetzung des Gebrauchs einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete. Da jedoch hier auch Ämter für einen Teil der Miete verantwortlich sind und diese Ämter nur zahlen, sofern ein wirksamer Mietvertrag besteht, sollten Sie Ihre Mieter auffordern, 1 Monatsmiete für den September bei Ihnen zu hinterlegen. Sollten die Mieter dann nicht ausziehen, haben Sie diese Zahlung, mit der Sie die ausgefallene Miete verrechnen können.
3.Einen Zeitmietvertrag können Sie nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB
vereinbaren:
§ 575 Zeitmietvertrag
(1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. 2Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Da in Ihrem Fall ein solcher Grund nicht vorliegt, ist die wirksame Vereinbarung eines Zeitmietvertrags nicht möglich.
4.Wenn Ihre Mieter nicht ausziehen, setzten Sie eine Frist zur Räumung der Wohnung. Nach Ablauf der Frist können Sie die Räumungsklage erheben. Nur mit einem Räumunstitel können Sie die Zwangsräumung veranlassen.
Allein die Tatsache, dass der Mieter in Rehamaßnahme muss, reicht wohl noch nicht für eine Härtefallregelung. Die Familie hat selbst gekündigt und muss somit auch den Termin einhalten.
Jedoch empfehle ich, mit den Mietern die Situation zu besprechen und sie aufzuklären, dass Sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften so vorgehen müssen. Einigen Sie sich auf einen Auszugstermin und lassen Sie sich die Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit vorab bezahlen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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