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'Temporäre' Baulasteintragung bzw. Baulasteintragung mit Widerrufsmöglichkeit

17. August 2014 09:56 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um das Problem, dass wir von der Eigentümerin eines unbebauten Nachbargrundstückes die Einwilligung zur Eintragung einer Baulast benötigen, sie jedoch nicht ohne weiteres dazu bereit ist.
Die Situation: 1997 kauften meine Frau und ich ein Haus, das wir zu Wohnzwecken nutzen. Dieses Haus hatte schon zum Zeitpunkt des Erwerbs durch uns eine schöne Terrasse und diese wiederum eine schöne Überdachung. Wie sich kürzlich herausstellte, ist diese Überdachung nicht genehmigt. Eine nachträgliche Genehmigung wäre laut Bauamt unserer Stadt jedoch durchaus möglich. Leider ist neben der fehlenden Genehmigung auch der nötige Grenzabstand von drei Metern nicht eingehalten, er beträgt lediglich rund 1,5 Meter. Um das zu kompensieren, wäre die eingangs erwähnte Baulasteintragung erforderlich, um die baurechtliche Genehmigung für die Überdachung zu erhalten.
Das Problem: Die Eigentümerin des Nachbargrundstückes befürchtet Nachteile bei einer Verwertung bzw. Nutzung ihres Grundstückes durch den Umstand, dass diese Baulast den bei einer Bebauung des Grundstückes einzuhaltenden Grenzabstand um eben diese 1,5 Meter auf an dieser Stelle dann 4,5 Meter erhöhen würde. Nun hat der Vermessungsingenieur, der zwecks Ermittlung des genauen Grenzverlaufs unser Grundstück aktuell vermessen hat, jedoch die Ansicht geäußert, dass aufgrund des Zuschnittes des Nachbargrundstückes in dem fraglichen Bereich aus verschiedenen Gründen wohl ohnehin nicht gebaut werden würde. Meine Frau und ich neigen dazu, diese Einschätzung zu teilen. Insofern wäre ein Rückbau der Überdachung um immerhin gut die Hälfte der Breite zum jetzigen Zeitpunkt teuer und ärgerlich und wohl auch im Hinblick auf die Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit auch noch überflüssig. Wenn wir die Einwilligung zur Eintragung einer Baulast erreichen könnten, könnte die Überdachung zumindest zunächst unverändert bleiben. Andrerseits sehen wir auch ein, dass die Eigentümerin ein berechtigtes Interesse an einer uneingeschränkten Verwertung ihres Grundstückes hat.
Unsere Frage nun: Wäre es möglich, um beide Seiten zufriedenzustellen, dass wir eine verbindliche Erklärung, z.B. in Form einer Grundschuld o.ä., abgeben, dass wir im Falle einer beabsichtigten Errichtung eines Gebäudes im Bereich der Baulast schon jetzt einwilligen, dass diese Baulast wieder gelöscht wird und wir dann die Überdachung auf das zulässige Maß zurückbauen?
Natürlich ist das eine Wette auf die Zukunft und ggf. müssen wir die Überdachung tatsächlich irgendwann einmal zurückbauen, aber erstens wäre das eben irgendwann und nicht schon jetzt und wir würden insbesondere zweitens verhindern, dass wir jetzt die Überdachung mehr oder weniger abreißen und sich dann zukünftig herausstellt, dass das vollkommen überflüssig war, weil ein zu errichtendes Gebäude gar nicht in dem fraglichen Bereich, sondern an einer anderen, von der Baulast gar nicht betroffenen Stelle des Nachbargrundstückes errichtet werden soll.
Wenn Sie eine andere Vorgehensweise empfehlen würden, wäre uns das ebenfalls sehr willkommen.
Schon jetzt vielen Dank für Ihre Bemühungen!




17. August 2014 | 11:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die von Ihnen angedachte Verfahrensweise ist möglich.


Die Baulast kann auch einen Widerrufsvorbehalt einthalten (VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 01.10.2004, Az.: 3 S 1743/03 ), wobei es so dann auch eintragungsfähig ist. Die Eintragung erfolgt dann bach § 83 IV BauO NRW mit dem Widerrufsrecht.



Bei der durchaus auch möglichen zeitlichen Befristung könnte das Einverständnis nur für die Zeit bis zur Verwirklichung des auf dem Grundstück geplanten Bauvorhabens zwar generell erteilt werden (OLG Düsseldorf, Urt.v. 27.12.2001, Az.: I-21 U 86/01 ); allerdings muss dann zumindest ein Bauvorhaben der Nachbarin erkennbar sein und ich denke, daran fehlt es hier.

Daher wird ohne konkretes Bauvorhaben vermutlich so eine - ansich möglich - Eintragung Probleme bereiten können, aber ein Versuch wäre bestimmt möglich.


Aber wie Sie selbst sehr gut erkannt haben, ist es immer ein gewissen Wagnis.

Wollen Sie ganz sicher gehen, bleibt nur die Baulast ohne Einschränkungen, wobei es dann meistens eine Frage des finanziellen Ausgleiches ist.

Eine andere Möglichkeit wäre ggfs. ein Teilankauf des Nachbargrundstückes, wenn dieses nach den tatsächlichen Gegebenheiten möglich ist. Das hat den Vorteil der endgültigen Rechtssicherheit und Sie müssen dann auch nicht auf mögliche spätere "Wünsche" der Nachbarin oder deren Rechtsnachfolger eingehen, sondern hätten dann Ruhe.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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