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Baulasteintragung in Schleswig-Holstein

| 16. Juni 2013 11:24 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Miteigentümer einer WEG.
Wir werden durch mehrheitlichen Beschluss einen Hofgemeinschaftsvertrag beschließen, der Wegerechte regelt, die bereits seit 30 Jahren in der Praxis so ausgeübt werden.
Dieses Wegerecht - der Zugang vom Hof zu einer öffentlichen Straße - soll durch eine Baulast abgesichert werden.
Frage:
Kann der Verwalter aufgrund des mehrheitlichen Beschlusses für die WEG die Baulast bestellen ?

16. Juni 2013 | 12:20

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:





Frage 1:
"Kann der Verwalter aufgrund des mehrheitlichen Beschlusses für die WEG die Baulast bestellen ?"



Eine Baulast gem. § 80 Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

Konkret geht es um eine Wegerecht, welches zudem schon bereits 30 Jahre so besteht, wie es nun als Baulast eingetragen werden soll.


Diese Eintragung kann dann bestellt werden, wenn alle Eigentümer die Eintragung wirksam bewilligen.

Verweigern einzelne Eigentümer diese Bewilligung, kann diese wohl nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden. In diesem Fall müsste vielmehr auf gerichtlichem Wege die Zustimmung zur Bewilligung erstrebt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die nicht eintragunswilligen Miteigentümer gegen den Mehrheitsbeschluss vorgehen und sich die Eintragung im nachhinein als rechtswidrig erweist.

Denn hier ist fraglich, ob die Eintragung der Baulast überhaupt zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig ist. Zudem wird die erstrebte Regelung bereits gewohnheitsrechtlich über 30 jahre lang praktiziert, sodass die Notwendigkeit der Eintragung zu hinterfragen ist.

Auf der anderen Seite kann sich auch das Bedürfnis an der Eintragung ergeben, wenn das Grundstück nicht an eine öffentlich-rechtliche Straße grenzt und daher eine öffentlich-rechtliche Sicherheit für die Zuwegung erforderlich ist. Dies wäre dann aber eine Frage, die bei Verweigerung einzelner Eigentümer gerichtlich anhand der konkreten Gegebenheiten beurteilt werden müsste.







Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2013 | 06:07

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