Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 40 km/h außerorts wird mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 75,00 und 3 Punkten in Flensburg geahndet. Wenn die Geschwindigkeit um mehr als 45 km/h überschritten wurden, dann droht ein Fahrverbot von einem Monat, ein Bußgeld in Höhe von EUR 100,00 und 3 Punkte in Flensburg. Auf meiner Homepage www.ra-hein.de steht Ihnen übrigens ein Bußgeldrechner zur Verfügung, mit dem Sie die Folgen des Verkehrsverstoßes ermitteln können.
Eine weitergehende Folge bei einem erneuten Verstoß ist grundsätzlich nicht zu erkennen, wenn Sie „erst“ Zweittäter sind. Anders wäre der Fall, wenn Ihr Punktekonto beispielsweise bereits 15 Punkte aufweisen und erneut 3 Punkte drohen. Denn bei 18 Punkten ist die Behörde berechtigt den Führerschein einzuziehen. Allerdings erlöschen die Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nach zwei Jahren ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Wenn Sie Zweifel daran haben, dass Sie den Verstoß begangen haben, dann rate ich zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, insbesondere dann wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelt.
Dasselbe gilt auch, wenn Sie Zweifel daran haben, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung, d. h. ein entsprechendes Verkehrszeichen, vorhanden war. Gleiches gilt, wenn das Schild nicht einsehbar war etc. Anhand der Ermittlungsakte können auch eventuelle Messfehler erkannt werden. Im übrigen kann natürlich Ihre Identifizierung als Fahrer/in anhand des Fotos überprüft werden.
Eine Einsichtnahme kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Tätigkeit ist immer sinnvoll. Natürlich sind die anfallenden Kosten abzuwägen. Die Kosten für ein solches Bußgeldverfahren belaufen sich auf ca. EUR 250,00, wenn es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Abschließend darf ich noch darauf hinweisen, dass Stellungnahmen, Rechtsmittel etc. immer an Fristen gebunden sind. Das heißt das Verstreichensanlassen einer Frist kann zu einem Rechtsverlust führen. Solche Fristen sind regelmäßig auf den Bescheiden vermerkt.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben. Gerne können Sie mich natürlich im Rahmen der Nachfrage oder über meine Kontakt – E – Mail – Adresse erneut mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Restsonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Guten Tag und Danke für Ihre Antwort,
dennoch möchte ich die Nachfragefunktion gene nutzen:
Zitat aus Bußgeldkatalog.de:"Sie sind außerhalb geschlossener Ortschaften 52 km/h zu schnell gefahren.
Das wird Sie voraussichtlich 150 Euro kosten.
Hinzu kommen Gebühren von voraussichtlich 25,60 Euro.
Außerdem 4 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Haben Sie bereits einen Eintrag in Flensburg, der noch
nicht verjährt ist, kann das zu einer höheren Geldstrafe führen !
Die Punkte werden nach 2 Jahren gelöscht,
falls in der Zeit kein neuer Punkt hinzu kommt.
Ansonsten verjähren die Punkte nach spätestens 5 Jahren.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Seite ist Teil von www.bussgeldkataloge.de" (ZITAT ENDE)
Gemäß diesem Rechner kommen Gebühren von vorauss. 25,60 € hinzu (Bearbeitung für Fahrverbot- Überwachung und Rücksendung des FS?), ebenfalls wird ein weiterer Tempoverstoß zu einem höherem Bußgeld führen. Aus Ihren Ausführungen sehe ich einzig das Thema "Aufstellung/Eichung" des Gerätes als aussichtsreichen Anhaltspunkt.
Aus dieser Sicht ist die Abwägung bereits schwierig. Gibt es eine Faustformel, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe ein "Zuschlag" bei einer Zweittat eintritt? (Nur im Bussgeldverfahren oder auch schon bei Ordnungwidrigkeit?)
Danke für eine weitere Antwort!
Sehr geehrte/ Fragesteller/in,
hiermit darf ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Gebühren kommen hinzu. Das ist richtig. Dabei handelt es sich um Bearbeitungsgebühren für den Bescheid.
Die von mir angegebene Zeit, nachdem die Punkte gelöscht werden, gilt grundsätzlich.
Bei eklatanten Verstößen, die zeitlich nah beieinander liegen kann bei einer Zweittat durchaus ein Fahrverbot verhängt werden. Dies ist gemäß § 4 der Bußgeldkatalogverordnung der Fall, wenn innerhalb eines Jahres eine Geschwindigkeitsüberscheitung von über 25 km/h begangen wurde.
Bußgelder werden in der Regel nicht erhöht, es sei denn das Gericht wandelt das Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld um. Dies geschieht aber in der Regel nur, wenn außergewöhnliche Gründe dies rechtfertigen.
Um auf alle Fallskonstellationen einzugehen, wird ein unverhältnismäßig langer Beitrag erforderlich sein. Daher bitte ich doch den konkreten Sachverhalt darzustellen, damit der Fall entsprechend beurteilt werden kann.
Dennoch hoffe ich Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin