Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Telefonieren mit dem Handy wähend der Autofahrt

28. März 2010 12:02 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Man hat mir heute einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot zugesendet gem. §4 Abs.2 BKatV u.§25 StVG .
Das Fahrverbot wurde mit aufgrund des 3. gleichartigen Verrstoßes erteilt.
Ist das Fahrverbot ok oder lohnt es sich Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen?

1. Verstoß 2006
2. Verstoß 2009
3. Verstoß 2010

28. März 2010 | 12:55

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unabhängig von der Frage, ob der Verstoss aus 2006 hier nicht schon tilgungsreif war und daher nicht mehr berücksichtigt werden durfte (das lässt sich Ihrer Schilderung leider nicht entnehmen), sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung des angeordneten Fahrverbots mittels Akteneinsicht beauftragen.

Zunächst gilt zwar, dass von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 . StVG in Verbindung mit § 4 Abs.2 BKatV ausgegangen werden kann, wenn sich Verkehrsverstöße häufen, die zwar objektiv noch nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen, die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt .

Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren, BGHSt 38, 231 , 234.

Drei gleichgelagerte Vergehen können daher grundsätzlich einen beharrlichen Verstoß begründen.

Zwingend ist das aber nicht.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 04.01.1993, Az. 2 Ss (OWi) 427/92 - (OWi) 128/92 II entschieden, dass drei gleichgelagerte Verstöße innerhalb von 14 Monaten für sich genommen noch keine Beharrlichkeit zu begründen vermögen.

Den grobe Pflichtverletzungen sind solche von besonderem Gewicht, die entweder objektiv als häufige Unfallursache abstrakt oder konkret besonders gefährlich sind oder subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit zurückgehen.

Beharrlich sind aber eben nur die Verstöße, die zwar, siehe oben, ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren zeit- und sachnahe wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.

Da Verkehrsverstöße allerdings in den verschiedensten Verkehrslagen bei unterschiedlichster Motivation vorkommen, ist es erforderlich, Einzelheiten zur letzten Tat und zu den Vortaten festzustellen.

Ungünstig würde sich in Ihrerm Fall auswirken, wenn es sich um Allerweltsgespräche gehandelt hätte.

Vielleicht waren es aber Gespräche, die aufgrund einer besonderen persönlichen Situation (schwere Krankheit, Unfall o.ä. im Familienkreis geführt wurden) und die (Verbindungsnachweis ?) eventuell nur von kurzer Dauer waren. Das würde den Handlungsunwert der jeweiligen Tat deutlich verringern und damit die Feststellung erschweren, dass grober Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit vorliegt.

Wenn -was mit ebenfalls nicht bekannt ist- der Verstoß in 2009 früh im Jahr erfolgt und der Verstoß aus 2010 auch noch recht frisch ist, wäre dies unter Beachtung der zeitlichen Komponente ebenfalls günstiger, als wenn die Verstösse in 12/09 und 01/10 lägen.

Diese Aspekte sollten Sie mit einem Kollegen vor Ort klären, da die Annahme von Beharrlichkeit bei drei (und je nach Verstoß auch schon bei zwei) gleichgelagerten Verstößen durchaus angenommen werden kann, dies aber keinesfalls zwingend, sondern immer eine Entscheidung des Einzelfalls ist.

Plausible Anlässe der Telefonate und ein größerer zeitlicher Abstand zwischen den Gesprächen in 2009 und 2010 können hier gute Argumentationsansätze liefern.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(206)

Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER