Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Antwort ist nach den Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen, da der Plattformbetreiber dieses so vorgesehen hat, so dass ich zunächst um Verständnis bitten muss, dass an dieser Stelle eine Veröffentlichung zwingend zu erfolgen hat.
Sie haben aber die Möglichkeit, bei qnc dann die Veröffentlichung streichen zu lassen; antwortende Rechtsanwälte haben darauf keinen Einfluss.
Dieses vorab; nur zur Frage:
Entscheidend bei der Beantwortung ist zunächst der genaue Wortlaut des Arbeitsvertrages, da dort vom Gesetz abweidende Regelungen getroffen werden können, so dass der Arbeitsvertrag auf eine solche Abweichung hin noch ergänzend überprüft werden sollte.
Fehlt es an einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus dem Arbeitnehmer mitzuteilen, was hier offenbar unterbleibt.
Dieses hätte dann zur Folge, dass die Terminbestimmung unzulässig ist, Sie also nicht Folge leisten müssten.
Gibt es aber im Vertrag besondere Vereinbarungen, wäre die Anreise zulässige, allerdings auch teilweise vergütungspflichtig. Denn alles, was dann über zwei Stunden hinausgeht, wäre unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu entlohnen (BAG, Urt.v. 03.09.1997, Az.: 5 AZR 428/96
), auch die notwendigen Übernachtungskosten wären dann zu übernehmen.
Daher kann man letztlich nur verbindlich dazu raten, den Vertrag auf solche Vereinbarungen hin genaustens püfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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23. Dezember 2011
|
10:05
Antwort
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