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Teilungsversteigerung - Gebot unter Verkehrswert, Beitritt sinnvoll?

31. März 2025 12:58 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Die Geschwister A und B haben ein Haus zu gleichen Teilen geerbt. Das Haus soll veräußert werden, allerdings besteht Uneinigkeit über das Vorgehen: A will freihändig verkaufen, B hält die Preisvorstellung für zu hoch und will Teilungsversteigerung beantragen.
A schätzt Verkehrswert auf 320-340 TEUR, B auf 280 TEUR. Es liegt kein unabhängiges Gutachten vor.

A erhält Schreiben vom Anwalt des B mit folgender Aussage : „B" wird dann an dem Versteigerungsverfahren teilnehmen und dafür Sorge tragen, dass ein Zuschlag für das Objekt unterhalb eines Angebotes von 220.000,00 € nicht erteilt werden wird.

1) wie kann B bei der Versteigerung verhindern, dass ein Zuschlag unter 220 TEUR erteilt wird?
Und wenn B es nicht verhindert (weil z.B. nicht anwesend o.ä.) - welche Rechte hat dann A? Vermutlich muss er sich mit der Hälfte des Erlöses aus dem erfolgten Zuschlag zufrieden geben? oder gibt es dann Ansprüche von A an B, die gesondert privatrechtlich geltend gemacht werden können?

2) Kann A durch Beitritt zum Verfahren einen Zuschlag (weit) unter Verkehrswert verhindern?
Welche Vorteile hätte ein Beitritt des A (zur Abwägung mit den entstehenden Kosten)?

Eine außergerichtliche Einigung zwischen A und B ist in Verhandlung; die Frage ist grundsätzlicher Natur, falls die Verhandlung scheitert.

Besten Dank im Voraus!

31. März 2025 | 15:11

Antwort

von


(3)
Siegburger Straße 123a
53757 Sankt Augustin
Tel: +4922412419750
Web: https://www.rechtsanwalt-drschmied.de
E-Mail:

Rechtliche Bewertung der Teilungsversteigerung
1) Möglichkeiten von B, einen Zuschlag unter 220.000 € zu verhindern
B kann bei der Teilungsversteigerung aktiv mitbieten, um sicherzustellen, dass der Zuschlag nicht unter 220.000 € erteilt wird. Dies bedeutet, dass B selbst bereit sein muss, mindestens diesen Betrag zu bieten. Wenn B nicht anwesend ist oder nicht mitbietet, kann er den Zuschlag nicht direkt verhindern. Sollte der Zuschlag unter 220.000 € erteilt werden, hat A grundsätzlich keinen Anspruch gegen B, da die Teilungsversteigerung ein öffentliches Verfahren ist und der Zuschlag an den Höchstbietenden erteilt wird. A müsste sich mit der Hälfte des Erlöses aus dem Zuschlag zufrieden geben, es sei denn, es gibt besondere Vereinbarungen zwischen A und B, die eine andere Verteilung des Erlöses vorsehen.
2) Möglichkeiten von A, einen Zuschlag unter Verkehrswert zu verhindern
A kann ebenfalls am Versteigerungsverfahren teilnehmen und mitbieten, um einen Zuschlag unter dem Verkehrswert zu verhindern. Der Vorteil für A besteht darin, dass er durch aktives Mitbieten den Preis in die Höhe treiben kann und möglicherweise selbst den Zuschlag erhält, wenn er bereit ist, den Verkehrswert zu bieten. Ein Beitritt zum Verfahren ermöglicht A, Einfluss auf den erzielten Preis zu nehmen. Die Kosten für die Teilnahme am Verfahren sind in der Regel die Gebotskosten und eventuell anfallende Gerichtskosten. Diese sollten gegen den potenziellen Verlust durch einen niedrigen Zuschlag abgewogen werden.
Fazit: Eine außergerichtliche Einigung wäre für beide Parteien vorteilhaft, da eine Teilungsversteigerung oft nicht den optimalen Preis erzielt und mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Sollte die Verhandlung scheitern, ist es für beide Parteien ratsam, am Versteigerungsverfahren teilzunehmen, um den Preis zu beeinflussen und ihre Interessen zu wahren.


Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2025 | 16:07

Vielen Dank!
habe ich richtig verstanden - Einfluss auf den zu erzielenden Preis kann nur durch Mitbieten erreicht werden, nicht durch Ablehnung des höchsten Gebots? welchen Unterschied macht es dann für A, dem Verfahren "beizutreten" oder nur "mitzubieten"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2025 | 12:20

Einfluss auf den zu erzielenden Preis bei Teilungsversteigerung
Mitbieten vs. Beitritt zum Verfahren
Mitbieten: Das Mitbieten bei einer Teilungsversteigerung ist der direkte Weg, um Einfluss auf den erzielten Preis zu nehmen. Indem A aktiv mitbietet, kann er den Preis in die Höhe treiben und möglicherweise selbst den Zuschlag erhalten, wenn er bereit ist, den Verkehrswert oder mehr zu bieten.
Beitritt zum Verfahren:Der Beitritt zum Verfahren bedeutet, dass A formell als Beteiligter am Versteigerungsverfahren auftritt. Dies hat mehrere Vorteile: 1. Rechtliche Stellung: A erhält eine formelle rechtliche Stellung im Verfahren, die ihm bestimmte Rechte und Möglichkeiten eröffnet, wie etwa die Möglichkeit, Anträge zu stellen oder Einsicht in Verfahrensunterlagen zu nehmen. 2. Einfluss auf Verfahrensablauf: A kann durch den Beitritt Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen, etwa durch Anträge zur Verzögerung oder zur Einstellung der Versteigerung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Schutz vor Rücknahme des Antrags: Wenn A dem Verfahren beitritt, kann der ursprüngliche Antragsteller den Antrag nicht ohne Zustimmung der beigetretenen Parteien zurücknehmen. Dies schützt A vor einer plötzlichen Beendigung des Verfahrens.
Fazit: Der Beitritt zum Verfahren bietet A eine umfassendere rechtliche Position und mehr Einflussmöglichkeiten als das bloße Mitbieten. Während das Mitbieten direkt den Preis beeinflusst, ermöglicht der Beitritt eine strategische Kontrolle über das Verfahren und schützt vor unerwarteten Änderungen durch den Antragsteller. Beide Optionen sollten sorgfältig abgewogen werden, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den potenziellen Nutzen.

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