Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Einen Anspruch auf Teilerstattung von Beiträgen bezüglich der Ratenschutzversicherung nach einer Sondertilgung gibt es leider nicht. Zwar hat sich durch die in Ihrem Fall erfolgte Sondertilgung das Risiko der Versicherung von 48 Monatsraten auf 27 Monatsraten verringert, jedoch folgt hieraus kein Anspruch auf Minderung bzw. Rückerstattung von Beiträgen bezüglich der Ratenschutzversicherung. Diesbezügliche Rechtsprechung, die einen Teilerstattungsanspruch anerkennt, ist nicht bekannt, dies ergab meine Recherche.
Möglicherweise gibt es dennoch eine Möglichkeit, der Ratenschutzversicherung zu entgehen.
Ich bitte Sie, sich insofern einmal genau die Widerrufsbelehrung anzusehen.
Die Ratenschutzversicherung wurde zusammen mit dem Kredit verkauft und ist demzufolge "zweckgebunden". Wenn aber der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bzw. der Gruppenvertrag verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB
sind, dann muss auch die Widerrufsbelehrung entsprechend gestaltet sein (BGH, Urteil vom 15.12.2009 Az: XI ZR 45/09
).
Insofern ist erforderlich, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darauf aufmerksam gemacht wird, dass bei einem Widerruf der Gruppenversicherung auch der Darlehensvertrag hinfällig wird. Die Widerrufsbelehrung muss also den ausdrücklichen Hinweis enhalten, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrags auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist. Fehlt dieser Hinsicht, ist die Belehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist wird nicht in Gang gesetzt. Der Darlehensvertrag kann bei fehlerhafter Belehrung auch nach Jahren noch widerrufen werden. Widerruft der Verbraucher, wird das Vertragsverhältnis rückabgewickelt und die gezahlte Versicherungsprämie mit der Darlehensschuld saldiert(OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2010 - 4 U 141/09
), im Endeffekt also gar nicht gezahlt.
Negativ bei einem Widerruf ist allerdings, dass der alsdann noch offene Darlehnsbetrag sofort fällig gestellt wird.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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