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Teile von Bildern verwendet - Abmahnung

| 30. November 2008 17:50 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt, meine Mutter hat eine Abmahnung bekommen für ein Bild, welches Sie von einer Internetseite kopiert und bei Ebay eingestellt haben soll. Nach Rücksprache durch meine Mutter mit meinem Vater hat sich herausgestellt, dass dieser ohne Wissen meiner Mutter ihren Ebayaccount verwendet hat zum Einstellen dieser Auktion. Meine Frage ist nun, ob mein Vater dafür verantwortlich (schadensersatzpflichtig) ist oder immernoch meine Mutter. Würde es Sinn machen, die Verwendung des Bildes zu bestreiten? Zumal es sich um eine "einfache" Abbildung einer Münze handelt.

30. November 2008 | 18:32

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage darf ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Gemäß § 97 UrhG 1kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hierbei kann grundsätzlich derjenige als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Dies wäre im vorliegenden Fall Ihre Mutter als Inhaberin des Accounts.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , entschieden, dass diese Haftung nur dann gegeben ist, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden.

Nach dieser Rechtssprechung haftet ein Ehegatte nur dann für die Urheberrechtsverletzung des anderen Ehegatten, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Account zu Rechtsverletzungen nutzen will.

Hierfür sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, so dass Ihr Vater für die Verletzung verantwortlich ist.

Die Verwendung des Bildes zu bestreiten halte ich hierbei leider nicht für Erfolg versprechend, da sich die Gegenseite sicherlich zumindest einen Ausdruck der Auktion angefertigt hat.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Restwochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2008 | 10:22

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