Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage darf ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Gemäß § 97 UrhG
1kann, wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Hierbei kann grundsätzlich derjenige als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.
Dies wäre im vorliegenden Fall Ihre Mutter als Inhaberin des Accounts.
Allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07
, entschieden, dass diese Haftung nur dann gegeben ist, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden.
Nach dieser Rechtssprechung haftet ein Ehegatte nur dann für die Urheberrechtsverletzung des anderen Ehegatten, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Account zu Rechtsverletzungen nutzen will.
Hierfür sehe ich aufgrund Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte, so dass Ihr Vater für die Verletzung verantwortlich ist.
Die Verwendung des Bildes zu bestreiten halte ich hierbei leider nicht für Erfolg versprechend, da sich die Gegenseite sicherlich zumindest einen Ausdruck der Auktion angefertigt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Restwochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
-Rechtsanwalt-
30. November 2008
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18:32
Antwort
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Fachanwalt für Insolvenzrecht