Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten die Angelegenheit schnellstmöglichst einem Anwalt vor Ort zur Prüfung vorlegen. Sie müssen Fristen einhalten. Gegen das Versäumnissurteil ist Einspruch einzulegen, was ausdrücklich geschehen muss. Dabei ist die Frist von zwei Wochen nach Zustellung unbedingt einzuhalten.
Eine Begründung des Einspruches ist nur nach Sachverhaltsprüfung möglich. Es wird auch darauf ankommen, was die Gegenseite bereits vorgetragen hat und was dagegen eingewendet werden kann.
Ohne Kenntnis der Schriftsätze ist dieses hier nicht möglich.
Hinsichtlich der Kosten, tragen Sie zur Zeit bereits die Kosten für das Versäumnisurteil. Ob nach dem Einspruch weitere Kosten hinzutetreten, hängt von den Aussichten Ihrer Rechtsverteidigung ab. Dazu muss aber die Akte eingesehen werden. Inbesondere kommt es auch auf den bereits anerkannten Teil, soweit Teilwiderspruch eingelegt worden ist, an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Hallo Frau True-Bohle,
danke für Ihre schnelle Antwort:
interessanter und hilfreicher ist mir der in Ihrer Antwort fehlende
Teil über den Inhalt des VU´s.
a)Zulässigkeit der Reinigungsgebühr ja,nein (Anspruchsgrundlage aus Mietv. rechtens oder nicht!)
b)Zulässigkeit, die durch den Mieter verursachten Kosten von der Kaution abzuziehen, ja,nein (gesetzliche Grundlage)
Wenn Sie bitte hierzu Stellung nähmen..,.
Insofern ist mir der Rahmen (Zeit und Ort, Aktion, hier Widerspruch, 2.Wochen-Frist) klar.
mf Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es ein Individualvertrag ist, was ich nach Ihrer Beschreibung unterstelle, wird die Reinigungsgebühr zulässig sein, was sich dann aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt.
Die pauschalisierten Kosten können, sofern sie nicht überzogen sind, als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle