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Teil-Einbehaltung einer Kaution & Kosten für Erstellung&Versand einer Ermahnung

10. Dezember 2007 11:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:02

Hallo:

ich habe zum Juli 2006 eine vollmöblierte Wohnung als Apartment für die Zeit bis zum 31.12.2006 vermietet.
Vor Einzug wurde u.a. vereinbart:

-Kautionszahlung in 3 Teilraten
-Endreinigungsgebühr nach dem Auszug, um die Wohnung für den nächsten herzurichten, Betten etc. zu waschen, Geschirr zu spülen...
(
"§ 19 Zusätzliche Vereinbarungen)
Bei Auszug wird eine einmalige Putz und Reinigungsgebühr von 99 Euro erhoben.
Die Mieterin verpflichtet sich, eine auf Sie ausgeschriebene Privathaftplichtversicherung abzu-schliessen und den Nachweis darüber spätestens bei Einzug zu erbringen")


Der Mieter hat nur einen Teil der Kaution (1/3) und mit etlichen Verzögerungen (über mehrere Monate hinweg) die Miete bezahlt.

Nach den Verzögerungen wurde durch Haus und Grund eine "Ermahnung" erstellt und gesendet -> Kosten ca. 30
Nach dem Auszug habe ich versucht dem Mieter die Restkaution
abzg. dieser Ermahnungkosten+Endreinigungsgebühr zu überweisen,
leider ohne Erfolg, da Konto und alte Adresse nicht mehr existierte.

Daraufhin hat der Ex-Mieter...nach etlichem Schriftwechsel,
mit Widerspruch, Teilwiderspruch etc. das Mahnverfahren eingeleitet und es erging ein Versäumnisurteil.

Frage: Wie erwi e dere ich dieses VU, um meine Anliegen durchzusetzen und ohne weiteren wirschaftlichen Schaden aus dem Thema rauszukommen ( ohne Verfahrenskosten & Kosten der Gegenseite..)
mf Grüssen
alias "Daniel Müller"

10. Dezember 2007 | 12:13

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten die Angelegenheit schnellstmöglichst einem Anwalt vor Ort zur Prüfung vorlegen. Sie müssen Fristen einhalten. Gegen das Versäumnissurteil ist Einspruch einzulegen, was ausdrücklich geschehen muss. Dabei ist die Frist von zwei Wochen nach Zustellung unbedingt einzuhalten.

Eine Begründung des Einspruches ist nur nach Sachverhaltsprüfung möglich. Es wird auch darauf ankommen, was die Gegenseite bereits vorgetragen hat und was dagegen eingewendet werden kann.

Ohne Kenntnis der Schriftsätze ist dieses hier nicht möglich.

Hinsichtlich der Kosten, tragen Sie zur Zeit bereits die Kosten für das Versäumnisurteil. Ob nach dem Einspruch weitere Kosten hinzutetreten, hängt von den Aussichten Ihrer Rechtsverteidigung ab. Dazu muss aber die Akte eingesehen werden. Inbesondere kommt es auch auf den bereits anerkannten Teil, soweit Teilwiderspruch eingelegt worden ist, an.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. Dezember 2007 | 12:32

Hallo Frau True-Bohle,

danke für Ihre schnelle Antwort:

interessanter und hilfreicher ist mir der in Ihrer Antwort fehlende
Teil über den Inhalt des VU´s.

a)Zulässigkeit der Reinigungsgebühr ja,nein (Anspruchsgrundlage aus Mietv. rechtens oder nicht!)

b)Zulässigkeit, die durch den Mieter verursachten Kosten von der Kaution abzuziehen, ja,nein (gesetzliche Grundlage)

Wenn Sie bitte hierzu Stellung nähmen..,.


Insofern ist mir der Rahmen (Zeit und Ort, Aktion, hier Widerspruch, 2.Wochen-Frist) klar.

mf Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Dezember 2007 | 13:02

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es ein Individualvertrag ist, was ich nach Ihrer Beschreibung unterstelle, wird die Reinigungsgebühr zulässig sein, was sich dann aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt.

Die pauschalisierten Kosten können, sofern sie nicht überzogen sind, als Verzugsschaden geltend gemacht werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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