Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.) Die Unterlassungserklärung ist in Ordnung.
2.) Der Streitwert ist etwas hoch, aber so nicht zu beanstanden. Sie können durch aus mit RAe verhandeln, insbesondere über Ratenzahlungen. Allerdings sollten Sie auch beachten, daß die Unterlassungserklärung keine Festschreibung des Gegenstandswertes oder ein Versprechen der Gebührenzahlung beinhalten muß.
Auch kann der RA keine Gebühren fordern, wenn es sich um eine Massenabmahnung handelt. Da Sie bereits der zweite Ratsuchende sind, dem ich heute (!) in Sachen Tauschbörsen-Abmahnung antworten durfte, sei angeregt, diesem Punkt mal nachzugehen.
2a.) Der Streitwert wird von den Gerichten immer pauschal festgelegt, die Argumentation wird Ihnen da nicht viel weiterhelfen.
3.) Ja.
4.) Nein.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
besten Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Aufgrund der häufigen Nachfrage zu meinem Thema gehe ich davon aus, das es sich um eine Massenabmahnung handeln muss, wie auch schon der Beitrag vom 04.08.07 eines anderen Betroffenen zeigt.
Zu Ihrer Anwort auf meine Frage 2. schreiben Sie:
"Auch kann der RA keine Gebühren fordern, wenn es sich um eine Massenabmahnung handelt."
Können Sie hier mir Quellen oder Formulurierungshilfen nennen wie ich das in einem Schreiben an die Kanzlei formulieren kann?
Mit Gebühren meinten Sie doch die geforderten Gebühren die sich aus dem Streitwert berechnen?
Gibt es eine Website/Plattform wo sich betroffene einer Massenabmahnung zusammen tun können um zu zeigen, das es eine Massenabmahnung ist?
Im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen aus dem Schwabenland,
"Ein Krieger des Lichts"
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat meine ich die geforderten Anwaltsgebühren.
Konkrete Quellen sind mir (außerhalb der anwaltlichen Fachliteratur) nicht bekannt, es sollten sich aber einige im Internet finden, ich rege daher die Suche mit dem Suchwort "Massenabmahnung" an.
Bitte beachten Sie bei der entsprechenden Formulierung, daß Sie den Beweis für die Massenabmahnung erbringen müssen.
Eine Plattform ist mir konkret nicht bekannt, jedoch entstehen die immer recht spontan. Eine Suche nach Massenabmahnung bzw. Abmahnwelle und dem Namen der Tauschbörse ist immer recht erfolgreich.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber