Servus,
Felix Musterman hatte vor ca 4 Jahren Dopingmittel im Internet erworben und diese mittels Banküberweisung auf ein Ausländisches Bankkonto bezahlt. Letzte Woche bekam dieser nun Post von der Staatsanwaltschaft Köln. Genauer gesagt ein Anhörungsbogen.
Es handelt sich um ein Vergehen gemäß Par.3, Abs 4 und Par. 4, Abs 2 sein.
Auf der darauffolgenden Seite wird nach dem Job und dem Einkommen gefragt. Anhand der Daten soll sich wohl die Strafe orientieren die man zu zahlen hat?
Felix wird eine Einstellung des Verfahrens nach Par 153a, Abs 2 StPO angeboten. Man kann also ankreuzen das dass Verfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt wird.
Abgesehen davon kann man sich auf seite 2 zu der Tat in eigenen Worten äußern sowie ankreuzen ob man diese Zugibt oder nicht.
Wie soll sich Felix nun verhalten?
Alles zugeben und bereuen oder sich nicht mehr daran erinnern?
Aussage verweigern aber Geldzahlung akzeptieren??
Alles in allem hatte Felix Ware (Steroide,Arzneimittel )im Gesamtwert von maximal 180 Euro bestellt und diese wohl dummerweise per Banktransfer ins Ausland bezahlt.
Abgesehen davon ist Felix Musterman Strafrechtlich nie Negativ in Erscheinung getreten.
Felix möchte auf jedenfall einen Eintrag ins Führungszeugnis vermeiden.
Wenn man die Angelegenheit ohne Risiko und ohne Gefahr einer Verurteilung abschließen will, bietet es sich an, einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO zuzustimmen.
Sodann wird das Verfahren mit der Auflage eingestellt, dass man einen Geldbetrag, den die Staatsanwaltschaft bestimmt, entweder zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder zu Gunsten der Gerichtskasse zahlen muss.
Irgendeine Eintragung gibt es nicht. Das Verfahren wäre damit endgültig abgeschlossen.
2.
Stimmt man der Einstellung nicht zu, wird Anklage erhoben werden.
Zu welchem Ergebnis ein Gericht in einer Hauptverhandlung kommt oder was sich aus einem Strafbefehl ergibt, lässt sich anhand der Sachverhaltsschilderung ohne Akteneinsicht nicht vorhersehen.
Deshalb sollte man die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO ergreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller30. Dezember 2022 | 16:29
Danke für die Antwort Herr Raab,
Herr Musterman hat dem Angebot der Staatsanwältin bezüglich einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO zugestimmt .
Auf der Nachfolgenden Seite mit der Überschrift "C zur Sache" steht "ich gebe die mir vorgeworfene Tat zu" ,darunter ist ein Kästchen mit JA und NEIN und darunter ist platz für eine Äußerung zum Tatvorwurf.
FRAGE: Was würden sie Herr Musterman anraten, soll dieser die Tat zugeben oder lieber NEIN ankreuzen und alles abstreiten und/oder sich zu der Tat in irgendeiner Form äußern?
Herr Musterman möchte nichts falsches Schreiben, im Endeffekt ist er sich seiner Schuld bewusst möchte jedoch den Schaden so gering wie möglich halten. Zugeben und Reue zeigen oder Abstreiten oder nicht äußern?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt30. Dezember 2022 | 16:35