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Tariftreuegesetz Pflege

14. Oktober 2022 22:03 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Fragesteller arbeitet seit 2002 als Examinierte Gesundheits.- Und Krankenpfleger in der Pflege.

Seit 2011 im speziellen in der Ambulanten Intensivpflege, bei drei verschiedenen Arbeitgebern bis zum heutigen Zeitpunkt.
Beim aktuellen Arbeitgeber ist er seitdem 18/11/2018 beschäftigt. Also in etwa 4 Jahre.

Aufgrund des Tariftreugesetzes in der Pflege, beschloß der Arbeitgeber eine anlehnung an den Tarif der Diakonie Deutschland.
Infolge wurde der Fragesteller in EG 8 eigruppiert.
Dies wäre soweit Positiv jedoch in die Stufe 1 Einarbeitungsstufe.

Auf Nachfrage erklärte der Arbeitgeber eine Anerkennung der bereits über 4 Jahre verbrachten Jahre im Betrieb nicht wirken würden, da der Arbeitnehmer ja "Neu" im Tarif sei und somit auf höhere Einstufung kein Anrecht hätte.

Auch die außerbetrieblich gesammelte einschlägige Berufserfahrung auch auf keinem Fall anrechenbar seien.
Laut des Arbeitgebers wären ihm seitens der Krankenkasse die Hände gebunden.

Frage(n) lautet ist dies rechtens?

In wie weit muss der Arbeitgeber die bereits verbrachte Zeit (und vorausgegangenen Berufserfahrung) im Betriebe in Stufen umzusetzen?

Hat die Krankenkasse hier hinsichtlich solche Befugnisse, hinsichtlich der Einstufung oder ist dies eher als Finte des AG zu betrachten?

Welche Verbindlichkeiten bestehen bezüglich der anlehnung an den Tarif der Diakonie seitens des AG? Z.b muss Urlaubs.- und Weihnachtsgeld lt. Tarif bezahlt werden, oder Kinderzulagen?

Vielen Dank für Ihre Mühe...


Einsatz editiert am 15. Oktober 2022 00:49

Einsatz editiert am 15. Oktober 2022 05:51

Eingrenzung vom Fragesteller
15. Oktober 2022 | 05:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Es gilt die Arbeitsvertragsrichtlinie der Diakone.
Hier besagt Paragraph 15 folgendes:
„ 6) Nachgewiesene förderliche Zeiten beruflicher Tätigkeit der letzten fünf Jahre vor der Einstellung werden auf die Zeiten des Erreichens der jeweiligen Stufe angerechnet. Die anzurechnenden Berufszeiten werden am Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt."

Hier hätte am Anfang des DV entsprechend eine Feststellung getroffen werden müssen.

Leider ist im folgenden Absatz der Vorschrift noch von einer Ausschlussfrist von drei Monaten hinsichtlich der Nachweise die Rede.

Hier müsste man näher prüfen, wie das genau bei Ihnen war und, ob Sie ein etwaiges Versäumnis zu vertreten hätten.

Meines Erachtens hat die KK hiermit nichts zu tun. Das Tariftreuegesetz ist ja vielmehr dazu da, eine gerechte Bezahlung zu gewährleisten. Die KK macht hier Verträge mit den Pflegeeinrichtungen.

Fragen Sie den AG nach der Rechtsgrundlage. Was genau die KK fordere und wo das stehe.

Wenn der Tarifvertrag bei Ihnen Anwendung finden Soll, so gilt das auch für Urlaub etc.

Man muss auch den Arbeitsvertrag genau lesen.

Der nächste Schritt wäre nun, dass man nach Klärung der noch offenen Punkte den AG außergerichtlich auffordert und ggf. klagt.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin


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