Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern der Arbeitgeber ohne den formellen Weg zu gehen, d.h. Meldung an das Gesundheitsamt und Bescheid über Betretungsverbot vom Gesundheitsamt, Ihre Tochter freistellt, dann hat Sie Anspruch auf Entgelt aufgrund von Annahmeverzug. Denn ohne den Bescheid vom Amt kann der Arbeitgeber nicht rechtswirksam freistellen. Ihre Tochter sollte in jedem Fall klar und deutlich, gegebenenfalls schriftlich, erklären, dass Sie bereit ist zu arbeiten. Wenn der Arbeitgeber die Tochter nicht einsetzt kann Sie auf Beschäftigung klagen und bei Zeitablauf auf das Entgelt. Hierbei handelt es sich eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Wenn irgendwann ein Bescheid vom Amt vorliegt und daher die Arbeit nicht ausgeführt werden darf und es erfolgt die Freistellung, sollte dennoch die Arbeitskraft angeboten werden und der Lohn, gegebenenfalls über alle Instanzen, eingeklagt werden. Sollte eine Kündigung erfolgen, muss dagegen beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Klage erhoben werden.
Sofern keine Gelder gezahlt werden und keine Kündigung erfolgt, dann müssten wohl Leistungen nach dem SGB II beantragt werden, da ALG I nur bei Arbeitslosigkeit und in anderen wenigen Ausnahmefällen gezahlt wird. Unbeachtlich dessen, sollte bei Freistellung vorsorglich zur Vermeidung von Nachteilen ALG I beantragt werden und sich arbeitssuchend gemeldet werden. Bei ablehnenden Bescheiden muss dann fristgerecht Widerspruch einglegt werden und gegen ablehnende Widerspruchsbescheide muss Klage erhoben werden. Die Fristen betragen jeweils 1Monat und müssen zwingend eingehalten werden. Die Klagen gegegn das Arbeitsamt werden beim Sozialgericht geführt.
Hinsichtlich der Rechtsschutzversicherung sollte diese Arbeitsrecht (Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber) und Sozialrecht (Streit mit Arbeitsamt) beinhalten. Des Weiteren sollte keine Wartezeit bestehen, denn Standard ist eine 3-monatige Wartezeit bevor die Versicherung die Kosten trägt und das könnte vorliegend zu lang sein. Es gibt jedoch Rechtsschutzversicherungen die insbesondere beim Arbeitsrecht auf Wartezeiten verzichten. Sie sollten sich hier mit einem Versicherungsmakler oder ähnlichen in Verbindung setzen, der die Rechtsschutzversicherungen vergleichen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ich möchte noch ergänzen, dass gegen einen evtl. Bescheid des Gesundheitsamtes ebenfalls vorgegangen werden müsste und bei diesem Rechtsstreit das Verwaltungsgericht zuständig ist, d.h eine Rechtsschutzversicherung sollte das Gebiet Verwaltungsrecht dann ebenfalls mit umfassen.