Es wurde meinerseits ein Mietvertrag für eine Öltank mit einer festen Laufzeit von zunächst 10 Jahren abgeschlossen.
Mittlerweile konnte mit dem Vermieter eine gütliche, vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart werden.
Es gibt jedoch noch einen Problempunkt: § 5 dieses Vertrages sieht vor, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages für jedes nicht erfüllte Vertragsjahr einen Entschädigung von 200,00 € zu zahlen ist.
Ist eine solche Entschädigungsregelung überhaupt zulässig?
Wenn nein, woraus ergibt sich die Unzulässigkeit?
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn sie eine Auflösung bzw. Aufhebung des Mietvertrages vereinbart haben, so ist dieser nicht mehr existent und daher die Vertragsstrafe obsolet.
Haben Sie hingegen lediglich gekündigt, so könnte beim Vorliegen von AGB die Klausel über die Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB
unwirksam sein.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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