Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Sie haben hier vertraglich vereinbart, dass die Kündigung schriftlich erfolgen soll, die Schriftform ist in §§ 126, 127 BGB geregelt.
Eine einseitige Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist nicht möglich, es sei denn die Tagesmutter hat die mündliche Kündigung akzeptiert, dann wäre das eine gemeinsame Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Da Sie aber selbst schreiben, dass Sie die Unterschrift vergessen haben, sind Sie selbst davon ausgegangen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen soll.
Daher ist eine Kündigung zum 31.08.2024 nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort erteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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