Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beanwtorte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
I. Rücktritts- bzw. Minderungsmöglichkeit
Gemäß §§ 433
, 434
, 437
, (439), 441 BGB
haben Sie die Möglichkeit den Kaufpreis zu mindern. Dies setzt das Vorliegen eines Mangels voraus.
Nach § 434 Abs.1 BGB
ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Baujahr des Fahrzeugs kann als vereinbarte Beschaffenheit angesehen werden.
Ihren Angaben zu Folge wurde vereinbart, dass das Fahrzeug aus dem Baujahr 2007 ist. Jedoch liegen Sie diesbezüglich in der Beweislast.
Sie schrieben, "...Der Verkäufer wusste das ich von Bj. 2007 ausgehe, hat aber nichts erwähnt..." Genau dies gilt es zu beweisen. Die Angaben in den Unterlagen sind leider ein Indiz dafür, dass keine Beschaffenheitsvereinbarung "Baujahr 2007" getroffen wurde.
Dieselben Erwägungen gelten auch für den Rücktritt. Der Rücktritt setzt nämlich voraus, dass die Voraussetzungen einer Minderung nach § 441 BGB
gegeben sind.
Diese Voraussetzungen sind zwar m.E. gegeben, jedoch schwer nachweisbar.
II. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Nach § 123 Abs.1 BGB
haben Sie im Falle einer arglistigen Täuschung die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten. Auch im Rahmen einer Anfechtung müssten Sie nachweisen können, dass Sie zum einen getäuscht wurden, und zum anderen, dass diese Täuschung arglistig war. Auch hier dürfre der Beweis schwer zu führen sein.
III. Einigung mit dem Verkäufer - Empfehlung
Nichts desto trotz sollten Sie versuchen, auf den Verkäufer einzugehen, um einen Preisnachlass auszuhandeln. Erinnern Sie ihn dabei auch an die (konkludente) Verinbarung zwischen ihnen beiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und bedauere Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft geben zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
12. November 2012
|
14:53
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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