Sehr geehrter Ratsuchender,
da eine exakte Einschätzung Ihrer Situation nur mit genauen Kenntnissen des Sachverhalts möglich ist, kann ich Ihre Frage zunächst nur recht allgemein beantworten.
Zunächst ist folgendes festzuhalten: Trotz der Tatsache, dass Sie die Formelsammlung, die Sie sich auf Ihren Arm geschrieben haben, letztendlich gar nicht nutzen konnten, kann Ihr Verhalten als Täuschungsversuch gewertet werden, da Sie ein unerlaubtes Hilfsmittel benutzt haben.
Mit welcher Konsequenz die Hochschule in diesem Fall reagieren kann, hängt von der einschlägigen Prüfungsordnung ab.
Grundsätzlich ist es dann möglich, dass eine Hochschule mit der sofortigen Exmatrikulation auf einen Täuschungsversuch reagiert, wenn bereits mehrere Täuschungsversuche erfolgt sind oder es sich um einen besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch handelt.
Im Normalfall führt der Täuschungsversuch "lediglich" zum Nichtbestehen der jeweiligen Klausur. Sofern dadurch das Studienziel nicht mehr erreicht werden kann, wird dies zwangsweise zur Exmatrikulation führen.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein einmaliger Täuschungsversuch nicht zur sofortigen Exmatrikulation führen sollte. Diverse mir bekannte Prüfungsordnungen sehen vor, dass im Falle des Versuchs, ein Prüfungsergebnis durch unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen, diese Prüfung mit "nicht bestanden" bzw. "nicht ausreichend" bewertet wird. Sollte es allerdings schon mehrfach zu Täuschungsversuchen gekommen sein oder war der Täuschungsversuch besonders schwerwiegend, kann wie bereits erwähnt eine Exmatrikulation erfolgen. Da Ihre "Form" des Täuschungsversuch meiner ersten Einschätzung nach als nicht besonders schwerwiegend angesehen werden kann, wird die zuständige Fachhochschule sich darauf wohl nicht berufen können, sofern keine mehrmaligen Täuschungsversuche Ihrerseits bekannt sind.
Da diese Angelegenheit für Sie mit nicht unerheblichen Konsequenzen verbunden sein kann, rate ich Ihnen dringend, den Sachverhalt einer konkreten rechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen, die auch die genauen Gegebenheiten der für Sie zuständigen Prüfungsordnung berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine generelle Erstberatung vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung möglich ist; falls hier wesentliche Informationen weggelassen oder hinzugefügt worden sind, kann die rechtliche Einschätzung völlig anders aussehen. Für eine konkrete Bearbeitung, die ich Ihnen dringend empfehle, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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