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Tätigkeit 'beratender Betriebswirt' vs. Tätigkeit 'Finanz-/Versícherungsberater'

2. November 2012 12:11 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich habe beim Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit des "beratenden Betriebswirtes" als Nebenberuf angezeigt. Bei meinen Kunden werden zukünftig sicherlich auch Fragen zu Geld- und Versicherungsangelegenheiten besprochen werden. Ich möchte dabei nicht in die Rolle eines abhängigen oder unabhängigen Versicherungsberaters oder Finanzberaters gedrängt werden, sondern lediglich meine private Fachmeinung / meinen privaten Rat zu verschiedenen Anlage- und Versicherungsformen darlegen.

Wie kann also die freiberufliche Tätigkeit des "beratenden Betriebswirtes", der auch einen Ratschlag in Finanz- und Versicherungsfragen erteilt oder Geldwissen vermittelt, von der Tätigkeit eines Finanz- und Versicherungsberaters ggü. dem Finanzamt sauber abgegrenz werden.


Ist es in diesem Zusammenhang hilfreich, den Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass man nicht als Finanz- oder Versicherungsberater tätig ist sondern lediglich als Wissensvermittler oder Ratgeber.?

2. November 2012 | 14:17

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Der Beratende Volks- und Betriebswirt wird nach § 18 Absatz 1 Ziffer 1 EStG als Freiberufler eingestuft.

Da diese Berufsbezeichnung nicht geschützt ist, kann sie frei geführt werden.
Es kommt inhaltlich bei dem Beratenden Betriebswirt auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre an.

Bei erfolgreichem Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Hochschulstudiums ist erforderlich, dass Sie die fachliche Breite Ihres Wissens bei Ihrer praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch tatsächlich einsetzen (vgl. BFH, Urteil vom 02.09.1988 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2058/85" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 02.09.1988 - III R 58/85: Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig">III R 58/85</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE%20154,%20332" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 02.09.1988 - III R 58/85: Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig">BFHE 154, 332</a>).

Dies ist dann gegeben, wenn sich die Beratungstätigkeit wenigstens auf einen der betrieblichen Hauptbereiche Fertigung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen und Personalwesen erstreckt (vgl. BFH, Urteil vom 11.06.1985 VIII R 254/80 , BFHE 144, 62 ).

Die Abgrenzung gegenüber dem Finanzamt ist insofern gegeben.

Gegenüber Ihren Kunden ist es sicher ratsam darauf hinzuweisen, dass Sie nicht als Finanz- oder Versicherungsberater tätig sind.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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