Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Entscheidung des BFH vom 25. Juli 2012, I R 74/11, I. Senat können Sie gegen den Haftungsbescheid im eigenen Namen im Anfechtungsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorgehen.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO normierten Grundsatz, nach dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der InsO geltend gemacht werden dürfen.
Diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind zur Insolvenztabelle anzumelden und ‑‑im Falle des Bestreitens‑‑ durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO gegenüber dem Insolvenzverwalter festzustellen. Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam. Für Haftungsbescheide gilt das gleichermaßen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2012 - I S 15/11, BFH/NV 2012, 989).
Ob eine Insolvenzforderung vorliegt, richtet sich danach, wann der Rechtsgrund für den streitigen Anspruch gelegt worden. Für die insolvenzrechtliche Begründung der Haftungsforderung kommt es deshalb weder auf die zugrunde liegende Steuerschuld noch auf den Erlass des Haftungsbescheids an, sondern darauf, ob die für die Haftung maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (Senatsurteil in BFH/NV 2019, 6, Rz 19, m.w.N.).
Soweit also die Handlung vor Insolvenzeröffnung liegt, ist gegen den Haftungsbescheid vorzugehen und Rechtsmittel einzulegen, damit dieser nicht gegen Sie persönlich wirksam und rechtskräftig wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Da ich ja bereits in der Wohlverhaltensphase bin und diese Taten vor der Insolvenz waren und jetzt erst ein drohender Haftungsbescheid kommt wird der Zoll wenn ich das richtig verstanden habe wohl leer ausgehen.
Ich habe den Zoll jetzt den Eröffnungsbeschluß zugesendet mit der bitte sich an den Insolvenzverwalter/Treuhänder und Insolvenzgericht zu wenden.
Ebenfalls habe ich den drohenden Haftungsbescheid widersprochen und die Forderung bestritten.
Auch werde ich meinen Treuhänder den Brief vom Zoll per Mail zukommen lassen.
Vielen Dank und noch einen schönen Abend.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Gegenüber dem Zoll sollten SIe noch ergänzen, dass die vorgeworfenen Handlungen vor Insolvenzeröffnung lagen und sich somit die Steuerforderung gegen den mutmaßlichen Verkäufer der Tabakwaren beschränkt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt