Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

TV Gerät beschädigt geliefert

29. Juni 2021 17:42 |
Preis: 50,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Am 2. Januar dieses Jahres habe ich bei einem in Deutschland ansässigen Elektronik-Händler einen LCD TV zum Preis von 899,98 Euro via Ebay bestellt. Als Lieferadresse habe ich unsere Firmenadresse angegeben, da ich direkt nebenan wohne und hier tagsüber immer jemand anwesend ist, der Pakete für mich entgegen nehmen kann, falls ich gerade außer Haus bin.

Da ich zum Lieferzeitpunkt nicht anwesend war, nahmen zwei meiner Kolleginnen das Paket an. Der Spediteur stellte den TV in einem Seitengang ab und verschwand sofort wieder ohne sich die Übergabe gegenzeichnen zu lassen.

Als ich das Paket dann abends abholen wollte, bemerkte ich Beschädigungen an der Verpackung, die meinen Kolleginnen entgangen waren, da die beschädigte Seite zur Wand hin stand und so auf den ersten Blick nicht sichtbar war. Um zu testen ob das Gerät einen relevanten Schaden erlitten hatte, habe ich es aufgebaut und getestet. Dabei waren mehrere visuelle Defekte sichtbar. Die Schäden habe ich mit Fotos dokumentiert.

Ich habe den Schaden am 13.01.2021 via Ebay an den Verkäufer gemeldet und das TV Gerät auf eigene Kosten per Spedition zurück gesendet. Der Verkäufer weigert sich bis heute meine Gewährleistungsansprüche anzuerkennen. Er beharrt auf der Ansicht, ich hätte das Paket bei Lieferung auf Schäden prüfen und die Annahme verweigern müssen.

Wie muss ich weiter verfahren, bzw. welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich in diesem Fall überhaupt?

29. Juni 2021 | 19:39

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Grundsätzlich trägt bei einem Verbrauchsgüterverkauf der Verkäufer das Risiko, dass die Kaufsache beim Gefahrübergang den vereinbarten Zustand hat.

Grundsätzlich gilt dabei nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr. Das bedeutet wenn sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang ein Mangel zeigt wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Der Gefahrübergang wäre in Ihrem Fall die Lieferung.

Anders als bei einem Verkauf unter Kaufleuten haben Sie keine Rügeobliegenheit bei der Lieferung.

Sie haben deshalb Gewährleistungsansprüche gegen den Händler. Sie sollten diesen deshalb unter Setzung einer Frist zur Nacherfüllung auffordern.

Falls dann die Nacherfüllung verweigert wird, dann können Sie vom Vertrag zurück treten und Klage erheben. Dann kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(2239)

Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Datenschutzrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER