Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn eine Sperrfrist verhängt wird, muss Ihnen dies auch mitgeteilt werden. Die Sperrfrist beträgt mindestens 3 Monate, wenn ein Antrag auf Sperrfristverkürzung nach § 69a Abs. 7 StGB
gestellt wurde, sonst regelmäßig 6 Monate, kann aber aber auch länger andauern. Ohne Mitteilung würde keine Sperrfrist gelten, allerdings folgt diese Mitteilung nicht immer unmittelbar.
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis kann man einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO
beantragen (wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist), woran sich die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht anschließt, um die Entziehung aufheben zu lassen.
Dort könnten Sie vortragen, warum Sie aufgrund Ihrer Operation nicht an der MPU teilnehmen konnten. Die Versäumnis war ja hier unverschuldet. Dann dürften Sie die MPU nachholen ohne zusätzliche Sperrzeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
Hallo nochmal, in den Brief von Zulassungsstelle steht nichts drin von eine Sperre, kann da noch was kommen? Ist es besser wenn ich meine Führerschein selbst abgebe? Und ich hab ja schon 1 Jahr Abzinetsnachweiße ist es dann nach der Sperre ungültig und ich muss wieder Abzinetsnachweißen?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Wenn es sich bei dem Bescheid um eine Ordnungsverfügung handelt und keine Sperre genannt ist, dann gilt keine Sperre.
Wenn Sie den Führerschein selbst abgeben, ersparen Sie sich das Vollstreckungsverfahren. Dieses kann sonst ca. 150€ kosten.
Bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis dürfen im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde neue Auflagen gestellt werden. Dies wird auf jeden Fall die MPU sein, aber auch der Abstinenznachweis darf bei Drogenkonsum neu gefordert werden. Die Behörde wird dabei, ohne dass es feste Grenzen gibt, auf den Zeitraum schauen, der seit dem letzten Nachweis vergangen ist.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt