Sehr geehrter Fragensteller,
1) Bei 2 offenen Miete ist unproblematisch eine außerordentliche Kündigung möglich wie auch Schadensersatz unter Beachtung der Schadenminderungspflicht ( zeitnahes Bemühen um einen neuen Mieter ).
2) Nein. Aber man kann ordentlich kündigen.
3) Normalerweise setzt man zusammen mit der aoK ca. eine zweiwöchige Frist zur Herausgabe der Schlüssel. Nach derem fruchtlosem Ablauf kann man wiederum unter Beachtung der Schadensminderungspflicht ( hier in der Regel 3 Kostenvoranschläge, wenn man es nicht selber macht, und einen Fachdienst beauftrag ).
Ergänzend sei erwähnt, dass der Mieter Verzugszinsen nach den §§ 286 ff. BGB schuldet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Hallo Herr Saeger,
danke für Ihre ausführliche Antwort. Mir ist alles klar bis auf die "Verzugszinsen".
Spielen die denn bei einem TG-Stellplatz mit bisher Mietrückstand 2MM (oder evtl auch mehr) eine Rolle?
Danke für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragensteller,
5 % Punkte über dem Basiszinssatz machen bei geringen Summen freilich nicht so viel aus. In der Praxis ist das in der Tat eher irrelvant.
MfG RA Saeger