Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt im deutschen Recht kein Recht am Bild der eigenen Sache. Wenn Sie die Aufnahme von einem öffentlich zugänglichem Gelände (z.B. vom Bürgersteig) aus gemacht haben und hierbei keine Hindernisse überwinden mussten (z.B. mit Hilfe einer Leiter über einen Zaun fotografiert), kann der Eigentümer diese Aufnahme und deren Verwertung grundsätzlich nicht verhindern - insbesondere wenn Sie Merkmale, die auf ihn schließen lassen, entfernt haben.
Urheberrechtlich ist ein solches Vorgehen ebenfalls unbedenklich, denn es greift dann die so genannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG
). Zudem haben Sie ja die Zustimmung des Architekten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 21.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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21.01.2016
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07:51
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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