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Suchanzeige für Dienstleistung mit falschen Preis! Haftbar?

13. Oktober 2011 00:35 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe vor einigen Wochen auf einer Internetplattform (einfaches Anzeigenportal, nicht MyHammer o.ä.) für einen einfachen grafischen Auftrag einen Grafiker gesucht.
Dabei habe ich auch dazu geschrieben was ich bereit bin zu zahlen. Den Auftrag selber habe ich nicht weiter ausgeführt.

Leider habe ich einen Tippfehler in meinem Preisangebot übersehen. Statt 340,- Euro habe ich 3400,- Euro getippt. Die Anzeige ist nach sieben Tagen aus der Plattform gelöscht worden.

Ein junger Existenzgründer hat den Auftrag übernommen und durchgeführt. Bei der Abrechnung kam es natürlich zum Eklat und ich bin aus allen Wolken gefallen.

Insbesondere da ich während der Abwicklung die Summe genannt habe und sogar (wegen eines Mehraufwandes) diese von 340,- auf 400,- Euro hoch gesetzt habe.

Meine Frage:

Bin ich für diesen Preis von 3400,- Euro haftbar?

Die Anzeige war ja "nur" eine Suchanfrage für einen Grafiker. Der Umfang der Arbeiten und der endgültige Preis wurden - aus meiner Sicht - nach der Kontaktaufnahme definiert und dann per Handschlag abgeschlossen.

Etwas schriftliches (außer der Internetanzeige) gibt es nicht. Ebenso steht die Arbeit in keinem Verhältnis zum Preis. Dies kann durch eine einfache Anfrage bei mehreren Grafikern bestätigt werden.

Vielen Dank für die Antwort.

13. Oktober 2011 | 01:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie den Preis aus der Handschlagsvereinbarung nicht beweisen können, der Grafiker jedoch den Anzeigenpreis beweisen kann, sind Sie vorerst verpflichtet, den Preis von € 3400 zu bezahlen. Dies kann jedoch verhindert werden.

Sie sollten dem Grafiker gegenüber auf die Vereinbarung per Handschlag hinweisen und hilfsweise, wenn er den Anzeigenpreis beweisen kann, das Angebot aus der Anzeige wegen Irrtums anfechten.

Allerdings sind im Zweifel Sie in der Pflicht, die Preisvereinbarung aus der Handschlagsvereinbarung zu beweisen. Gelingt Ihnen das nicht, müssen Sie den markt- bzw. branchenüblichen Preis für die erbrachte Dienstleistung bezahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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