Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Lassen Sie mich mit der Beantwortung Ihrer ersten Frage beginnen:
a. Es gilt zunächst herauszufinden, wer Verkehrssicherungspflichtiger und damit Verantwortlicher ist. Nach Ihrer Schilderung wäre das die Gemeinde, wenn Sie die Streupflicht nicht auf die Anlieger abgewälzt hat. Die Gemeinde hat Ihrer Streupflicht, die regelmäßig zwischen 7 und 20 Uhr (der Beginn kann differieren, was in Ihrem Fall entscheidend wäre) verletzt. Somit wären Ansprüche gegen die Gemeinde bzw. gegen deren Versicherer (z. B. die KSA – Kommunaler Schadensausgleich) geltend zu machen.
b. Sodann ist der gegnerische Versicherer anzuschreiben und der Anspruch dem Grunde nach geltend zu machen. Schwerpunkt stellt dann die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes, Haushaltsführungsschadens und sonstiger Schäden dar. Hierzu müssen Gutachten der Ärzte eingefordert werden (dies erfolgt durch den gegnerischen Versicherer). Nach Erhalt dieser Informationen kann der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht werden. Vor einem gerichtlichen Verfahren steht also die außergerichtliche Verhandlung mit den Gegnern. Dabei kommt es auf Verhandlungsgeschick aber auch auf detaillierte und substantiierte Darstellung der entstandenen Schäden an.
2. Zu den Fristen: Der Anspruch aus Delikt verjährt gem. § 195 BGB
in drei Jahren seit Entstehung des Anspruches (13. März 2006) und Kenntnis des Geschädigten. Diese Fristen sind für die Klage einzuhalten. Durch die Verhandlung mit dem Gegner werden die Fristen gehemmt (§ 203 BGB
).
3. Die Angaben zu der Höhe der Schadensersatzansprüche können nur sehr generell erfolgen. Diese Thematik füllt Bücher und die Höhe ist sehr stark von individuellen Faktoren abhängig. Der Schmerzensgeldanspruch dürfte sich im Rahmen von 2.000,00 bis 6.000,00 EUR bewegen.
Daneben steht der Verdiensausfallschaden. Hierbei ist zu differenzieren, ob Selbständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Bei Selbständigen ist die Bezifferung schwierig, da der konkrete Gewinnausfall zu beweisen ist.
Hinzu kommt der Haushaltsführungsschaden. Zur Bestimmung dessen Höhe haben wir in unserer Kanzlei einen umfangreichen Fragebogen für die Mandanten (z. B. zu den Wohnverhältnissen, Garten, technische Ausstattung, Mahzeiten, etc.). Es bedarf also umfangreicher Information, um die Höhe zu bestimmen.
Ebenso ist ein Sachschaden (zerstörte Kleidung, Reinigung, etc.) zu ersetzen. Hierzu sind unbedingt Belege aufzubewahren.
Zu ersetzen sind auch die durch den Unfall entstandenen vermehrten Bedürfnisse (orthopädische Hilfsmittel, Kuren, erhöhte Versicherungsprämie der Krankenkasse, etc.). Hier können u. U. hohe Beträge zustande kommen.
4. Ihrer Erfolgsaussichten sind nach einer ersten Einschätzung sehr gut. Letztlich ist aber der hier vorgeschlagene außergerichtliche Weg zunächst zu beschreiten. Meist lassen sich gerichtliche Verfahren vermeiden bzw. deren Erfolg besser einschätzen.
Ich hoffe, dass meine Darstellung die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts offensichtlich gemacht hat. Dem rechtlichen Laien wird es schwer fallen, sämtliche Ansprüche zu sehen, geschweige denn der Höhe nach korrekt geltend zu machen. Sollten Sie eine Vertretung wünschen (die Kosten für die Beauftragung würde bei Vorliegen der Ansprüche die Gegenseite tragen), stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei sehr gerne zur Verfügung (Kontakt über obenstehenden Link bzw. unsere Homepage).
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Sehr geehrter Herr Timm,
hier noch eine Nachfrage zu o.g. Sachverhalt. Meine Mutter hat inzwischen den Sachverhalt gegenüber der KSA dargelegt. Diese forderte zuerst meine Mutter auf, der KSA mitzuteilen, ob sie die Strasse am Unfallort überqueren wollte, was diese verneinte.
Danach erhielten wir folgendes Schreiben:
>> Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass Sie auf der Fahrbahn einer Strasse zu Sturz gekommen sind. Dort besteht grundsätzlich keine Verpflichtung Räum- und Streumassnahmen zugunsten des Fussgängerverkehrs durchzuführen. Bei der unmittelbaren Unfallstelle auf der Strasse handelt es sich auch nicht um einen für den Fussgängerverkehr verkehrswichtigen, d. h. verkehrsnotwendigen und stark frequentierten Weg, dessen risikolose Begehbarkeit unter winterlichen Bedingungen einem berechtigten Verkehrsbedürfnis entspricht.
Für den neben der Strasse befindlichen Gehweg hat unser Mitglied durch Ortssatzung die Räum- und Streupflicht auf die Eigentürner der an den Gehweg anliegenden Grundstücke übertragen. Unser Mitglied war somit auch auf dem Gehweg nicht räum- und streupflichtig. Diese Verpflichtung bestand ausschliesslich für die Anlieger.
Aus den vorgenannten Gründen müssen wir die angemeldeten Schadenersatzansprüche als unbegründet zurückweisen.
Für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung behalten wir uns sämtliche Einwendungen zum Haftungsgrund und zur Schadenhöhe vor.<<
Wie sollen wir uns jetzt in dieser Situation verhalten, konkret, müssen wir auf die Versicherung des Eigentümers des Grundstücks, vor dem meine Mutter gestürzt ist, zugehen, oder sollen wir oben stehende Interpretation anfechten? Haben Sie noch weitere Hinweise für uns?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider haben Sie meinen Rat, sich anwaltlich beraten zu lassen, nicht Folge geleistet: Die Einwände der KSA sind begründet: Eine Streupflicht auf Straßen besteht im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern in einem weit geringeren Umfang, als auf Bürgersteigen.
Die Gemeinde hat Ihre Verkehrssicherungspflicht auf die Anwohner abgewälzt, so dass Anspruchsgegner zunächst der Hauseigentümer ist. Bei Mietshäusern ist es der Vermieter, wenn er seiner Prüfpflicht nicht genügt hat, ob die Mieter den Winterdienst ausreichend erfüllen und natürlich auch der streupflichtige Mieter, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Noch einmal: Für ein weiteres Vorgehen sollte ein Anwalt aufgesucht werden. Insbesondere sind folgende Fragen zu klären: Inwiefern besteht eine Verkehrssicherungspflicht für Fußgänger auf Straßen? Steht der Sturz in Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht der Anwohner?
Viel Erfolg wünscht
RA Timm