Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Durch den Abschluss einer Honorarvereinbarung, hier auf der Grundlage einer Stundenvereinbarung, haben Sie einer von dem Gesetz abweichende Entlohnung des von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes zugestimmt. Die Höhe des Honorars ergibt sich demnach nahezu ausschließlich aus der Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und dem Kollegen.
Sie sollte daher zunächst die Vereinbarung genauestens sichten, ob dort eine Regelung dazu enthalten ist, auf welcher Basis von dem Kollegen die "Aufwendungen" abgerechnet werden. Möglicherweise lässt sich hierdurch Ihre Frage bereits aufklären.
2.
Grundsätzlich dürfte die Abrechnung des Kollegen jedoch kritisch zu sehen sein, insbesondere da die Fahrtkosten letztlich den weit überwiegenden Teil der Gebühren ausmachen. Dies scheint nur schwer vertretbar zu sein. Der Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil vom 27.01.05 (Az.: IX ZR 273/02
) in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Honorarvereinbarung deutlich machen muss, inwieweit sie von den gesetzlichen Gebühren abweicht. Im konkreten Urteil hat der BGH daher die Fahrten nicht in die Stundenabrechnung mit eingezogen, da dies nicht ausdrücklich in der Vereinbarung mit aufgeführt wurde. Meines Erachtens ist es daher eher zweifelhaft, dass die Abrechnung des Kollegen zu 100% korrekt war.
Letztlich muss dies jedoch anhand der Honorarvereinbarung konkret überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort.
Untenstehend für Ihre Einsichtnahme noch der entsprechende Passus aus der Honorarvereinbarung:
http://tinyurl.com/3ny8r7
Unter Berücksichtigung dieser Information würde ich noch um Konkretisierung Ihrer Auskunft bitten. Zwar scheint es so zu sein, dass in der Honorarvereinbarung wörtlich genommen tatsächlich die Fahrtzeiten voll zu Buche schlagen können.
Dass der Rechtsanwalt fürs bloße Sitzen im Auto oder im Zug dieselbe Entlohnung erhalten soll wie für seine qualifizierte Tätigkeit, erscheint uns allerdings rückblickend doch unangemessen, wenn auch wohl rechtlich kaum angreifbar.
Würden Sie zustimmen, dass diese Abrechnung zwar nicht den guten Sitten laut BGB, aber dem üblichen fairen Abrechnungsprocedere eines deutschen Rechtsanwalts widerspricht -- oder ist dies Ihrer Ansicht nach noch "vertretbar"?
Vielen Dank bereits für Ihre kurze Stellungnahme zu dieser Nachfrage.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und die Ergänzung der Honorarvereinbarung.
Die Vereinbarung enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Fahrtzeiten ebenfalls mit in die Stundenabrechnung gezählt werden. In rechtlicher Hinsicht dürfte es daher schwierig werden, hiergegen vorzugehen.
Inwieweit eine solche Abrechnung üblich und "seriös" ist, kann schwer beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Fahrtzeiten letztlich auch dazu führen, dass der Anwalt nicht seiner täglichen Arbeit nachgehen kann und daher weniger Umsatz erzielen kann. Insofern spricht daher grundsätzlich nichts dagegen, die Fahrtzeiten mit in die Abrechnung einzubeziehen. Allerdings sollte m.E. hierfür ein geringerer Stundensatz vereinbart werden, da es sich eben nicht um anwaltiche Tätigkeit handelt.
Hier stellt sich zusätzlich der Sonderfall, dass die Fahrtkosten den wesentlichen Teil der Kosten ausmachen, so dass aus meiner Sicht durchaus fraglich ist, ob dies vor Gericht so Bestand hätte.
Ich würde Ihnen empfehlen, sich mit dem betroffenen Kollegen zusammenzusetzen und die Problematik zu erörtern. Möglicherweise ist der Kollege bereit, die Kostennote zu reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt