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Stückweiser Erwerb von Miteigentum

| 28. Januar 2009 00:31 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Meine Ehefrau (wir haben erst nach dem Hauskauf Gütertrennung vereinbart) ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses nebst dazugehörigem Grundstück. Das Anwesen hat einen Wert von ca. 250 - 260.000 €.
Nachdem wir 2007 kurzzeitig getrennte Wege gegangen sind (Ehe wurde während der Trennung formell aufrecht erhalten), haben wir notariell die Übertragung meines ursprünglich hälftigen Miteigentums am Einfamilienhaus auf meine Frau vereinbart, welche inzwischen auch vollzogen wurde. Das Eigenkapital zum Kauf des Hauses ist zum größten Teil von meiner Frau aufgebracht worden, so dass ich es nur als fair empfand, dass sie Alleineigentümerin wird.
Im Gegenzug wurde ich seitens unserer Bank aus der Schuldhaft entlassen, so dass meine Frau nunmehr alleinige Schuldnerin des Hypothekenkredits iHv ca. 120.000 € ist.

Die Trennung währte nur kurz - wir leben nun wieder zusammen und bewohnen das Einfamilienhaus gemeinsam.
Ich möchte nunmehr wieder Miteigentum an dem Haus erwerben.
Mir schwebt ein Modell vor, bei dem wir vertraglich festlegen, dass das Haus a) einen Wert von 250.000 € hat und ich b) an dem Haus Miteigentum bis zu 50% erwerben kann.
Dabei möchte ich je nach persönlicher Vermögenssituation Miteigentumsanteile erwerben - etwa in folgender Form (250.000 € = 250 Anteile):
1. ich zahle am 01.03.2009 5.000 € an meine Frau und erwerbe somit 5/250 Anteile am Haus.
2. am 1.10.2009 habe ich wieder liquide Mittel iHv z.B. 10.000 € und erwerbe weitere 10/250 Anteile am Haus.
Bis zum Jahresende habe ich durch die zwei Zahlungen somit insgesamt 15/250 Miteigentumsanteile erworben.

In den Folgejahren folgen entsprechend weitere Zahlungen in von mir frei bestimmbarer Frequenz und Höhe, bis ich schließlich in ca. 10-15 Jahren 125/250 Miteigentumsanteile und somit hälftiges Miteigentum erworben habe.

Wie lässt sich dieses Modell rechtlich realisieren?
Mit welchen Kosten ist bei der Umsetzung ungefähr zu rechnen?
Wie erfolgt die Kommunikation an das Grundbuchamt hinsichtlich des immer wieder erfolgenden Erwerbs von Miteigentumsanteilen (ist dies überhaupt erforderlich)?
In welcher Form muss mein Anteilserwerb dokumentiert werden?
Muss der Verkauf der Anteile durch meine Frau versteuert werden?
Gibt es ggf. Alternativen zu dem oben vorgeschlagenen Modell?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich lässt sich dieses Modell dann durchsetzen, wenn Ihre Frau jedem Teilerwerb zustimmt.

Eine Kostenbeurteilung kann derzeit nicht erfolgen, da für jeden Anteilserwerb eine notarielle Auflassung erfolgen muss.

Die Kosten dafür bestimmen sich in aller Regel nach dem Betrag, der für die Übertragung des Eigentumsanteils gezahlt wird.

Jeder gesonderte Erwerb des Miteigentumsanteils ist dem Grundbuch nach erfolgter Auflassung anzuzeigen und die Eintragung zu beantragen.

Die Übertragung des Grundstücksanteils muss notariell erfolgen.

Miteigentumsanteile gelten steuerrechtlich als Grundstücke. Bürgerlich - rechtlich kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil getrennt verfügen. Jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils erfüllt daher grundsätzlich für sich gesehen einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist auch für die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG als selbstständiger Steuerfall zu beurteilen.

Es fallen demnach Steuern an.

Alles in Allem muss jedoch Ihre Frau mit der Eigentumsübertragung einvestanden sein. Ist Sie dies nicht, können SIe dich noch so auf den Kopf stellen, Sie werden dann kein Miteiegntümer an dem Grundstück.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.



Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2009 | 08:45

Hallo Herr Liebmann,

vielen Dank für die Beantwortung des Großteils meiner Fragen.
Der Zwang zum immer wiederkehrenden Gang zum Notar bei jedem neuen Mitanteilserwerb lässt dieses Modell leider nun doch nicht besonders attraktiv erscheinen.
Es bleibt nun noch die letzte Frage zu beantworten, ob es eine alternative Lösung gibt, mit der das gewünschten Ziel - der ultimative Erwerb eines Miteigentumsanteils von 50% - auf anderem Weg erreicht werden kann (z.B. Darlehensvertrag zwischen meiner Frau und mir und somit Erwerb der 50% auf einmal).

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2009 | 10:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Natürlich können Sie auch mit Ihrer Frau den Erwerb des Miteigentumsanteils von 50 % auf einmal vereinaren, sofern diese zustimmt bzw. dazu bereit ist.

Die Zahlungsmodalitäten können Sie ausgestalten wie sie wollen.
Zahlung des Geldes und Eigentumserwerb sind 2 voneinander zu trennende Rechtsvorgänge.

Die Übertragung des Grundstücksanteils kommt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zu stande.

Die "Kaufpreiszahlung" ist nur das verpflichtende Geschäft dazu und begrübdet keinen Eigentumswechsel.

Sofern Ihre Frau mit einer Darlehenszalung einverstanden ist, können Sie auch diese vereinbaren.

Ihrer Frau würde ich allerdings dann empfehlen, die Forderung durch eine Sicherungsgrundschuld auf Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch sichern zu lassen, bzw. ein Rückübertragungsvorbehalt vereinbaren, für den Fall der Nichtzahlung.

ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Für zukünftige Fragen oder Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2009 | 10:48

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