Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich lässt sich dieses Modell dann durchsetzen, wenn Ihre Frau jedem Teilerwerb zustimmt.
Eine Kostenbeurteilung kann derzeit nicht erfolgen, da für jeden Anteilserwerb eine notarielle Auflassung erfolgen muss.
Die Kosten dafür bestimmen sich in aller Regel nach dem Betrag, der für die Übertragung des Eigentumsanteils gezahlt wird.
Jeder gesonderte Erwerb des Miteigentumsanteils ist dem Grundbuch nach erfolgter Auflassung anzuzeigen und die Eintragung zu beantragen.
Die Übertragung des Grundstücksanteils muss notariell erfolgen.
Miteigentumsanteile gelten steuerrechtlich als Grundstücke. Bürgerlich - rechtlich kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil getrennt verfügen. Jeder Erwerb eines Miteigentumsanteils erfüllt daher grundsätzlich für sich gesehen einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist auch für die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG als selbstständiger Steuerfall zu beurteilen.
Es fallen demnach Steuern an.
Alles in Allem muss jedoch Ihre Frau mit der Eigentumsübertragung einvestanden sein. Ist Sie dies nicht, können SIe dich noch so auf den Kopf stellen, Sie werden dann kein Miteiegntümer an dem Grundstück.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hallo Herr Liebmann,
vielen Dank für die Beantwortung des Großteils meiner Fragen.
Der Zwang zum immer wiederkehrenden Gang zum Notar bei jedem neuen Mitanteilserwerb lässt dieses Modell leider nun doch nicht besonders attraktiv erscheinen.
Es bleibt nun noch die letzte Frage zu beantworten, ob es eine alternative Lösung gibt, mit der das gewünschten Ziel - der ultimative Erwerb eines Miteigentumsanteils von 50% - auf anderem Weg erreicht werden kann (z.B. Darlehensvertrag zwischen meiner Frau und mir und somit Erwerb der 50% auf einmal).
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Natürlich können Sie auch mit Ihrer Frau den Erwerb des Miteigentumsanteils von 50 % auf einmal vereinaren, sofern diese zustimmt bzw. dazu bereit ist.
Die Zahlungsmodalitäten können Sie ausgestalten wie sie wollen.
Zahlung des Geldes und Eigentumserwerb sind 2 voneinander zu trennende Rechtsvorgänge.
Die Übertragung des Grundstücksanteils kommt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zu stande.
Die "Kaufpreiszahlung" ist nur das verpflichtende Geschäft dazu und begrübdet keinen Eigentumswechsel.
Sofern Ihre Frau mit einer Darlehenszalung einverstanden ist, können Sie auch diese vereinbaren.
Ihrer Frau würde ich allerdings dann empfehlen, die Forderung durch eine Sicherungsgrundschuld auf Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch sichern zu lassen, bzw. ein Rückübertragungsvorbehalt vereinbaren, für den Fall der Nichtzahlung.
ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen oder Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt