Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Eine Studienplatzklage ist grundsätzlich möglich, wenn Sie eine Absage von der gewünschten Universität erhalten.
Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Begründung der Ablehnung und den Kapazitäten der Universität.
Laut der Rechtsprechung kann eine Klage Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Ablehnung auf sachfremden Kriterien basiert oder sich außerhalb des vorgeschriebenen Auswahlverfahrens bewegt.
Es ist wichtig, die Ablehnungsgründe genau zu prüfen, um festzustellen, ob eine Klage sinnvoll ist.
2) Ein Härtefallantrag kann ebenfalls Gegenstand eines Klageverfahrens sein, wenn er abgelehnt wird. Die Erfolgsaussichten hängen davon ab, ob die Ablehnung des Härtefallantrags gerechtfertigt ist.
Es ist anerkannt, dass besondere Gründe wie eine Krankheit, die eine Ortsbindung erfordert, als Härtefall anerkannt werden können. Wenn die Ablehnung des Härtefallantrags nicht ausreichend begründet ist oder relevante Umstände nicht berücksichtigt wurden, könnte eine Klage Erfolg haben.
3) Da ein Wechsel an eine andere Universität für Sie nicht infrage kommt, sollten Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um an der gewünschten Universität zugelassen zu werden. Dies umfasst sowohl die Teilnahme am regulären Bewerbungsverfahren als auch die Einreichung eines Härtefallantrags und gegebenenfalls die Einleitung von Klageverfahren bei Ablehnung.
Man müsste die Entscheidung der Hochschule abwarten und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sehr genau prüfen, um Erfolg zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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